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Österreichs Beitrittsbilanz zu den relevanten Menschenrechtsverträgen ist im Allgemeinen gut, aber es bestehen weiterhin mehrere weitgehende Vorbehalte gegenüber den staatenlosigkeitsspezifischen Instrumenten, die sich auf das Recht auf eine Staatsangehörigkeit auswirken. Einige Daten über die staatenlose Bevölkerung in Österreich sind verfügbar, aber die verschiedenen Staatsangehörigkeits-Kategorien („staatenlos“, „Staatsangehörigkeit ungeklärt“ und „Staatsangehörigkeint unbekannt“) werden von verschiedenen Behörden uneinheitlich angewandt, so dass ihre Zuverlässigkeit begrenzt ist.
In Österreich fehlt eine Definition des Begriffs „staatenlose Person“ sowie ein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit im innerstaatlichen Recht, obwohl es andere Verwaltungsverfahren gibt, durch die die Staatenlosigkeit festgestellt werden kann. Jedoch führt keine dieser Maßnahmen zu einem legalen Aufenthaltsstatus oder zu Rechten allein aufgrund von Staatenlosigkeit, und es gibt Lücken bei den Verfahrensgarantien und dem Schutz von Staatenlosen. Es gibt auch Lücken im Rechtsrahmen zur Verhinderung der willkürlichen Inhaftierung von Staatenlosen, einschließlich der fehlenden Berücksichtigung der Staatenlosigkeit bei der Entscheidung über die Inhaftierung und Probleme bei der Umsetzung von Verfahrensgarantien.
Zur Prävention und Verminderung von Staatenlosigkeit sieht das österreichische Recht einige Teilgarantien vor. Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz wurde im März 2022 dahingehend geändert, dass in Österreich staatenlos geborene Kinder über einen Zeitraum von drei Jahren die Staatsangehörigkeit beantragen können, wodurch die Bestimmung mit dem Übereinkommen von 1961 in Einklang gebracht wurde. Allerdings gibt es immer noch erhebliche Lücken bei den Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Staatenlosigkeit bei Kindern. Findelkinder erwerben die österreichische Staatsangehörigkeit nur bis zum Alter von sechs Monaten und die Bestimmungen des Jus Sanguinis für Kinder, die im Ausland mit österreichischen Staatsangehörigen geboren wurden, sind diskriminierend. Gesetz und Praxis der Geburtenregistrierung sind im Allgemeinen gut und führen nicht zu einer Gefahr der Staatenlosigkeit. Allerdings bestehen für Staatenlose rechtliche und praktische Hindernisse beim Zugang zur nachträglichen Geburtenregistrierung.
Während die Gesetzgebung Staatenlosigkeit infolge des Verlustes und der Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft weitgehend verhindert, bestehen einige Lücken im Zuge von Österreichs Vorbehalten zum Übereinkommen von 1961 und dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Ein bahnbrechendes Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom Januar 2022 hat die Grenzen des österreichischen Konzepts der "einheitlichen Staatsangehörigkeit" aufgezeigt. Bis vor kurzem war die Staatenlosigkeit in Österreich vor allem in einem Migrationskontext zu beobachten, aber Berichte haben gezeigt, dass über 70 % der als staatenlos oder mit ungeklärter oder unbekannter Staatsangehörigkeit registrierten Personen in Österreich geboren wurden – ein Prozentsatz, der in den letzten fünf Jahren stark zugenommen hat.
Leonhard Call-Blaßnig, ENS Individual Member
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