Österreich

Aktualisierung vom Juni 2022:

Am 23. März 2022 änderte das österreichische Parlament das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz dahingehend, dass in Österreich geborene Personen, die ansonsten staatenlos wären, innerhalb von drei Jahren die Staatsangehörigkeit beantragen können, wodurch die Bestimmung mit der Mindestanforderung des Übereinkommens von 1961 in Einklang gebracht wurde. Dies ist zwar ein begrüßenswerter Schritt, aber Österreichs Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Staatenlosigkeit bei Kindern bleiben immer noch hinter denen anderer europäischer Länder zurück.

In einem bahnbrechenden Fall JY gegen Wiener Landesregierung im Januar 2022 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Entscheidung Österreichs, eine Zusicherung zur Erteilung der Staatsangehörigkeit zu widerrufen, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar war, da sie zum dauerhaften Verlust der EU-Staatsbürgerschaft und zur Staatenlosigkeit führte und auf verwaltungsrechtlichen Verkehrsdelikten beruhte. Der Fall verdeutlicht auch die Grenzen des österreichischen Konzepts einer ‚einzigen Staatsangehörigkeit‘, das von Bewerbern um Einbürgerung den Verzicht auf alle anderen Staatsangehörigkeiten erfordert, bevor sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben können.

Österreich erhielt im dritten Zyklus des Universal Periodic Review die Empfehlung, eine effiziente Prozedur zur Feststellung der Staatenlosigkeit aufzubauen und Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage der Staatenlosigkeit zu genehmigen.

Neue Ressourcen zu Österreich umfassen jetzt:

Österreichs Beitrittsbilanz zu den relevanten Menschenrechtsverträgen ist im Allgemeinen gut, aber es bestehen weiterhin mehrere weitgehende Vorbehalte gegenüber den spezifischen Instrumenten im Umgang mit Staatenlosigkeit, die sich auf das Recht auf eine Staatsangehörigkeit auswirken. Einige Daten über die staatenlose Bevölkerung in Österreich sind verfügbar, aber die verschiedenen Staatsangehörigkeiten werden von verschiedenen Behörden uneinheitlich angewandt, so dass ihre Zuverlässigkeit begrenzt ist.

In Österreich fehlt eine Definition des Begriffs „staatenlose Person“ sowie ein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit im innerstaatlichen Recht, obwohl es andere Verwaltungsverfahren gibt, durch die die Staatenlosigkeit festgestellt werden kann. Jedoch führt keine dieser Maßnahmen zu einem legalen Aufenthaltsstatus oder zu Rechten allein aufgrund von Staatenlosigkeit, und es gibt Lücken bei den Verfahrensgarantien und dem Schutz von Staatenlosen. Es gibt auch Lücken im Rechtsrahmen zur Verhinderung der willkürlichen Inhaftierung von Staatenlosen, einschließlich der fehlenden Berücksichtigung der Staatenlosigkeit bei der Entscheidung über die Inhaftierung und Probleme bei der Umsetzung von Verfahrensgarantien.

Zur Prävention und Verminderung von Staatenlosigkeit sieht das österreichische Recht einige Teilgarantien vor. Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz wurde im März 2022 dahingehend geändert, dass in Österreich staatenlos geborene Kinder über einen Zeitraum von drei Jahren die Staatsangehörigkeit beantragen können, wodurch die Bestimmung mit dem Übereinkommen von 1961 in Einklang gebracht wurde. Allerdings gibt es immer noch erhebliche Lücken bei den Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Staatenlosigkeit bei Kindern. Findelkinder erwerben die österreichische Staatsangehörigkeit nur bis zum Alter von sechs Monaten und die Bestimmungen des Jus Sanguinis für Kinder, die im Ausland mit österreichischen Staatsangehörigen geboren wurden, sind diskriminierend. Während die Gesetzgebung Staatenlosigkeit infolge des Verlustes und der Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft weitgehend verhindert, bestehen einige Lücken im Zuge von Österreichs Vorbehalten zum Übereinkommen von 1961 und dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Ein bahnbrechendes Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom Januar 2022 hat die Grenzen des österreichischen Konzepts der "einheitlichen Staatsangehörigkeit" aufgezeigt. Gesetz und Praxis der Geburtenregistrierung sind im Allgemeinen gut und führen nicht zu einer Gefahr der Staatenlosigkeit. Allerdings bestehen für Staatenlose rechtliche und praktische Hindernisse beim Zugang zur nachträglichen Geburtenregistrierung.

Die nachstehenden Informationen zu den einzelnen Themen wurden zuletzt im März 2021 aktualisiert.

Zuletzt aktualisiert: 
März 2021
Landesexperte/n: 

Leonhard Call, ENS Individual Member

Zusätzliche Ressourcen

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

++POSITIV
+ ETWAS POSITIV
+-POSITIV und NEGATIV
- ETWAS NEGATIV
--NEGATIV

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

-NORMEN und BEWÄHRTE VERFAHREN

 

Internationale und regionale Instrumente

Begutachtet, ob Länder Vertragsparteien bezüglich der relevanten internationalen und regionalen Instrumente sind, einschließlich der Frage, ob Vorbehalte eine Auswirkung auf die Staatenlosigkeit haben und ob die Instrumente in die innerstaatliche Rechtsprechung aufgenommen wurden. Die vier Kernverträge zur Staatenlosigkeit (Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954; Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961; Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit; Übereinkommen des Europarats zur Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge) haben bei der Begutachtung mehr Gewicht als andere relevante Menschenrechtsinstrumente.

Österreich ist Vertragsstaat sämtlicher relevanter internationaler und regionaler Instrumente, einschließlich der vier staatenlosigkeitsspezifischen Konventionen. Allerdings hält es erhebliche Vorbehalte aufrecht, die sich wesentlich auf die Rechte von Staatenlosen und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit auswirken. Besonders weitreichend sind Österreichs Vorbehalte zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, die eine geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Beschränkungen beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Findelkinder, keine Erleichterung der Einbürgerung für Staatenlose und die Entziehung der Staatsangehörigkeit, die in manchen Fällen zur Staatenlosigkeit führt, zulassen. Darüber hinaus hat Völkerrecht in Österreich keine unmittelbare Wirkung, und mehrere wichtige internationale Standards müssen noch ins nationale Recht umgesetzt werden.

  • Österreich ist Vertragsstaat des Übereinkommens von 1954, hält aber einen wesentlichen Vorbehalt zu Artikel 27 (Ausweisdokumente) aufrecht. 
  • Das Übereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung und obwohl einige Rechte bereits zum Zeitpunkt des Beitritts im nationalen Recht zu finden waren, wurden seit dem Beitritt keine weiteren Änderungen vorgenommen, um das Übereinkommen in nationales Recht zu übernehmen.
  • Österreich ist Vertragsstaat des Übereinkommens von 1961, hält jedoch zwei wichtige Vorbehalte zu Artikel 8(3)(a) aufrecht, die die Entziehung der Staatsangehörigkeit auch dann zulassen, wenn sie zu Staatenlosigkeit führt, wenn sich eine Person freiwillig den Streitkräften eines anderen Staates anschließt.
  • Das Übereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung, und obwohl das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1985 viele seiner Bestimmungen umsetzt, gibt es gesetzliche und/oder praktische Hindernisse für die Verwirklichung einiger Rechte, die durch das Übereinkommen von 1961 geschützt sind.
  • Österreich ist Vertragsstaat beider Übereinkommen des Europarates zur Staatenlosigkeit, der Europäischen Konvention zur Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge und dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (Convention on Nationality, ECN). 
  • Österreich hält jedoch 11 Vorbehalte zum ECN aufrecht (und gab drei Erklärungen zum Zeitpunkt des Beitritts ab). Die Vorbehalte sind weitgehend und erlauben effektiv eine geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung; eine sechsmonatige Altersgrenze für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Findelkinder; keine Erleichterung der Einbürgerung für Staatenlose; und in einigen Fällen einen Entzug der Staatsangehörigkeit mit dem Ergebnis der Staatenlosigkeit.
  • Österreich ist an die EU-Rückführungsrichtlinie gebunden und ist Vertragsstaat aller anderen relevanten internationalen und regionalen Instrumente, aber es hält einige Vorbehalte aufrecht, insbesondere in Bezug auf Strafverfahren (zum Beispiel zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte) und Meinungsfreiheit (zum Beispiel zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung).

Daten zur staatenlosen Bevölkerung

Untersucht die Verfügbarkeit und die Quellen von aufgeschlüsselten Bevölkerungsdaten zu Staatenlosigkeit. Stellt aktuelle Zahlen zur Verfügung und bewertet die Zuverlässigkeit der Maßnahmen, die die Länder zur Zählung von Staatenlosen ergriffen haben, u. a. in der Volkszählung, in Bevölkerungsregistern und Migrationsdatenbanken. Stellt fest, ob Staatenlosigkeit im Land erfasst wurde und ob es wirksame Maßnahmen gibt, um staatenlose Personen zu zählen, die sich in Haft befinden.

Es gibt mehrere Teilquellen für aufgeschlüsselte Daten über staatenlose Menschen in Österreich, darunter die letzte (2011) Volkszählung, das Zentrale Melderegister und Daten über Einbürgerungen, Geburten, Sterbefälle und Aufenthaltsgenehmigungen. Das Innenministerium meldet auch Asyldaten unter der Kategorie „unbekannte Staatsangehörigkeit“ und erfasst die Nationalität von Schubhäftlingen, aber veröffentlicht letztere nicht proaktiv, sondern nur über parlamentarische Anfragen. In Österreich gibt es weder ein Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit noch irgendwelche Richtlinien, wie die verschiedenen Kategorien des Staatsangehörigkeitsstatus anzuwenden sind, sodass sie uneinheitlich angewendet werden und von einer Behörde zur anderen variieren.

  • Es gibt mehrere Quellen für aufgeschlüsselte Daten zu  staatenlosen Menschen in Österreich, darunter die Volkszählung 2011 (5.289 Personen, die als „staatenlos“, mit „unbestimmter“ oder „unbekannter“ Staatsangehörigkeit erfasst wurden); das Zentrale Melderegister (4.255 „staatenlos“, 745 „unbekannte Staatsangehörigkeit“ und 12.025 „unbestimmte Staatsangehörigkeit“ zum 1. Januar 2020); Daten der Statistik Austria zu Einbürgerungen (insgesamt 492 zwischen 2008-2018, davon 426 „staatenlos“, 49 „unbestimmte Staatsangehörigkeit“ und 17 „unbekannte Staatsangehörigkeit“ (davon 232 in Österreich geboren)); Geburten (541 „staatenlos“, „unbekannte“ oder „unbestimmte“ Staatsangehörigkeit zwischen 2013-2018); Sterbefälle (583 „staatenlos“, „unbekannte“ oder „unbestimmte“ Staatsangehörigkeit zwischen 2012-2018); und Angaben des UNHCR zu Personen, die sich mit einem Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten (1.132 Ende 2019).
  • Die Daten im Zentralen Melderegister sind aufgeschlüsselt nach Alter (über 70 % sind Kinder unter 14 Jahren), Geschlecht (46 % sind Frauen) und Wohnort (über 70 % wohnen in Wien).
  • Es gibt jedoch weder ein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit noch eine Richtlinie, wie die verschiedenen Kategorien des Staatsangehörigkeitsstatus anzuwenden sind, so dass sie uneinheitlich angewendet werden und von einer Behörde zur anderen variieren. 
  • UNHCR stützt sich auf Daten der Statistik Austria und des Innenministeriums und schätzt, dass alle Personen, die in den drei Kategorien (staatenlos, unbestimmte oder unbekannte Staatsangehörigkeit) enthalten sind, von Staatenlosigkeit bedroht sein könnten. 
  • Eine Mapping-Studie zur Staatenlosigkeit in Österreich wurde von UNHCR veröffentlicht. 
  • Das Innenministerium machte früher Angaben in den Kategorien „staatenlos“ und „unbekannte Staatsangehörigkeit“, aber die beiden Kategorien wurden 2015 zu einer einzigen („unbekannte Staatsangehörigkeit“) zusammengefasst. UNHCR schätzte, dass Ende 2015 2.467 staatenlose Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Österreich lebten (3 % der Flüchtlingsbevölkerung). 
  • Menschen mit „unbekannter Staatsangehörigkeit“ waren 2019 die siebtgrößte „Nationalitäten“-Gruppe, die in Österreich einen Asylantrag stellte (267 Anträge). 377 Menschen mit „unbekannter Nationalität“ erhielten 2019 Schutz (Asyl: 311, subsidiärer Schutz: 32 und humanitärer Status: 34).
  • Das Innenministerium erfasst die Nationalität von Schubhäftlingen, veröffentlicht aber keine Statistiken über die in Schubhaft befindlichen Personen. 
  • Die durch parlamentarische Anfragen und UNHCR zur Verfügung gestellten Daten lassen darauf schließen, dass in Österreich nur wenige Staatenlose inhaftiert sind, die Zahl jedoch im Vergleich zu den Vorjahren ansteigt. Im Jahr 2019 wurden 14 staatenlose Menschen in Schubhaft gehalten (darunter ein Minderjähriger).

Bestimmung von Staatenlosigkeit und deren Status

Bestimmt, ob Länder eine Definition des Begriffs „Staatenlose“ im nationalen Recht haben, die mit dem Übereinkommen von 1954 übereinstimmt, und ob sie ein spezielles Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit haben, das zu einem speziellen Staatenlosenstatus führt. Wenn kein Feststellungsverfahren vorliegt, wird geprüft, ob es andere Verfahren gibt, in denen Staatenlosigkeit festgestellt werden kann, oder andere Wege, über die Staatenlose ihren Aufenthalt regularisieren oder Zugang zu ihren Rechten bekommen könnten. Die Länder werden in drei Gruppen unterteilt, um einen Vergleich zu ermöglichen zwischen jenen mit einem Feststellungsverfahren, das zu Schutz führt, jenen mit anderen Verfahren und jenen mit einem staatenlosen Status, aber keinem klaren Mechanismus für den Zugang zu Schutz. Die bestehenden Verfahren und Rechte, die Staatenlosen gewährt werden, werden untersucht und anhand internationaler Normen und bewährter Verfahren begutachtet.

Im österreichischen Recht finden sich keine Definition einer staatenlosen Person und kein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit. Staatenlosigkeit kann durch andere Verwaltungsverfahren festgestellt werden, einschließlich des internationalen Schutzes oder des Verfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, eines Fremdenpasses oder einer Duldung. Keine davon führt jedoch zu einer Aufenthaltserlaubnis oder zu Rechten aufgrund von Staatenlosigkeit. Verschiedene Behörden sind für unterschiedliche Verfahren zuständig, und es gibt weder öffentliche Informationen noch Anweisungen für die Behörden, wie Staatenlosigkeit zu erkennen oder zu beurteilen ist. Die Rechtsprechung gibt einige Richtlinien vor und hat entschieden, dass der Beweisstandard nicht zu hoch sein darf. Verfahrensgarantien, wie der Zugang zu Rechtsberatung, Anhörungen und Dolmetscher*innen, variieren ebenfalls je nach Verfahren. Ohne rechtmäßigen Aufenthalt auf anderer Grundlage haben Staatenlose nur Zugang zu medizinischer Notversorgung und Grundschulbildung. Es gibt mehrere Hindernisse für die Einbürgerung, darunter eine lange Wohnsitzauflage (zehn Jahre) und hohe Gebühren, obwohl Staatenlose von der Vorlage bestimmter Dokumente im Einbürgerungsverfahren befreit werden können.

  • Es gibt keine Definition einer staatenlosen Person im österreichischen Recht.
  • Es liegen keine Informationen über spezielle Schulungen zum Thema Staatenlosigkeit für Behörden oder die Justiz vor.
  • UNHCR Österreich ermöglicht gelegentlich Konferenzen und Vorträge zum Thema Staatenlosigkeit für NGOs und Jurist*innen, insbesondere aufbauend auf der Mapping-Studie.
  • In Österreich gibt es kein spezielles Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, aber Staatenlosigkeit kann im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren festgestellt werden.
  • Im Jahr 2011 hat Österreich seine Bereitschaft zugesagt, die Umsetzung des Übereinkommens von 1954 in Übereinstimmung mit den UNHCR-Richtlinien zu überprüfen, aber es hat noch keine weiteren Maßnahmen zur Ausarbeitung von Gesetzen für ein Feststellungsverfahren ergriffen.
  • Es gibt drei Möglichkeiten für staatenlose Menschen, ihren Aufenthalt in Österreich zu regularisieren, aber keine davon hat das erklärte Ziel, Staatenlosigkeit festzustellen. Diese sind: ein Antrag auf internationalen Schutz, Einbürgerung oder eine Aufenthaltsgenehmigung (in der Regel von außerhalb Österreichs).
  • Staatenlosigkeit kann auch in Verwaltungsverfahren festgestellt werden, z. B. bei der Beantragung eines Fremdenpasses für rechtmäßig aufhältige Staatenlose (oder Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit) ohne gültiges Reisedokument, einer Duldungskarte in Fällen von Nicht-Rückführbarkeit oder im Rahmen von Meldeverfahren.
  • Keines dieser Verfahren sieht ein Aufenthaltsrecht allein aufgrund von Staatenlosigkeit vor und die Inanspruchnahme von Rechten unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Ausländern. 
  • Staatenlose können von der Verpflichtung befreit werden, Dokumente vorzulegen, die normalerweise erforderlich, aber für sie nicht verfügbar sind, wie z. B. Reisepässe und Geburtsurkunden.
  • Verfahren zur Duldung sind in der Regel langwierig und haben eine hohe Beweisschwelle, um darzulegen, dass die Person unverschuldet nicht rückführbar ist.
  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Antrag auf Staatenlosigkeit im Rahmen eines anderen Verfahrens zu prüfen, keine Anweisungen, wie ein Antrag auf Staatenlosigkeit zu stellen ist, und keine speziellen Schulungen zum Thema Staatenlosigkeit für staatliche Stellen.
  • Unterschiedliche Verfahren werden von verschiedenen zuständigen Behörden durchgeführt: Asyl- und Rückkehrverfahren sowie Anträge auf einen Fremdenpass werden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführt, Einbürgerungsverfahren hingegen von den Landesregierungen und den jeweiligen Ämtern auf lokaler Ebene. 
  • Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG, Beschwerdeinstanz) haben durch ihre Zuständigkeit für Asyl- und Rückführungsverfahren erhebliche Erfahrungen bei der Beurteilung des Staatsangehörigkeitsstatus/der Staatenlosigkeit gesammelt.
  • Die Meldebehörden arbeiten in der Regel mit dem BFA bei Personenstandsfällen von Personen zusammen, die internationalen Schutz beantragt haben oder sich in einem Rückkehrverfahren befinden. Die Standesbeamt*innen suchen in Fällen von Staatenlosen in der Regel Rat bei den Rechtsabteilungen der jeweiligen Landesregierung.
  • Die Beweislast bei der Feststellung der Staatenlosigkeit ist gesetzlich nicht festgelegt. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Duldung oder einen Fremdenpass liegt die Beweislast in der Praxis bei den Antragsteller*innen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind und oft Nachweise für ihre Staatenlosigkeit erbringen müssen.
  • Der Beweismaßstab für Anträge auf Duldung oder einen Fremdenpass ist gesetzlich nicht festgelegt.
  • Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass die Schwelle zur Begründung nicht zu hoch angesetzt werden darf, wenn das Vorliegen der Staatenlosigkeit bereits in vorangegangenen Ermittlungen indiziert wurde. Er hat auch die Notwendigkeit betont, in Fällen von möglicher Staatenlosigkeit eine Befragung durchzuführen.
  • Die einzige Orientierung, die den Behörden zur Verfügung steht, ist die Rechtsprechung.
  • Zugang zu kostenfreier Rechtsberatung ist vom Verfahren abhängig. Sie steht für einen Antrag auf internationalen Schutz sowie in Rückführungs- und Schubhaftverfahren zur Verfügung, nicht aber für Anträge auf Duldung oder einen Fremdenpass.
  • Anhörungen werden in der Regel in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren während des Asyl- und Rückführungsverfahrens angeboten, es sei denn, alle Fakten stehen fest und sind unstrittig. Die Standesbeamt*innen führen in der Regel auch Befragungen in Personenstandsfällen durch, wobei die Praxis in den verschiedenen Standesämtern unterschiedlich ist.
  • Kostenloses Dolmetschen wird bei Asyl- und Rückführungsverfahren angeboten, nicht aber bei Personenstandsfällen.
  • Entscheidungen werden schriftlich mit Begründung mitgeteilt.
  • Die Feststellung der Staatenlosigkeit durch eine Bundes- oder Landesbehörde hat keinen rechtlichen Status zur Folge. Rechtlicher Status und Rechte sind abhängig vom Aufenthaltsstatus.
  • Staatenlose, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und vom BFA im Rahmen eines asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens als solche identifiziert werden, können einen Fremdenpass beantragen, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und das BFA dies als im staatlichen Interesse liegend erachtet. Neben seiner Funktion als Reise- und Identitätsdokument gewährt der Fremdenpass keinen Zugang zu anderen Rechten nach dem Übereinkommen von 1954.
  • Staatenlose Menschen ohne legalen Aufenthalt haben in der Regel nur Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und können von Leistungen der Grundversorgung, die sie als Asylwerber*innen erhielten, ausgeschlossen werden, wenn sie abgelehnt werden.
  • Kinder mit Wohnsitz in Österreich haben das Recht (und die Pflicht), ab dem ersten Septembertag nach ihrem sechsten Geburtstag neun Jahre lang die Schule zu besuchen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status (oder dem ihrer Eltern). 
  • Staatenlose Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen.
  • Personen, die von den Meldebehörden als staatenlos identifiziert wurden, haben Zugang zu einer nachträglichen Geburtenregistrierung (Nachbeurkundung).

Inhaftierung

Analysiert das Recht, die Politik und die Praxis in Bezug auf Schubhaft im Allgemeinen und konzentriert sich dabei auf die bestehenden Schutzmaßnahmen, um die willkürliche Inhaftierung von Staatenlosen während Abschiebeverfahren zu verhindern. In Unterthemen werden Bereiche wie die Entscheidungsfindung bei Inhaftierung, die Frage, ob Alternativen zur Inhaftierung gesetzlich geregelt und umgesetzt sind, Verfahrensgarantien wie Fristen, gerichtliche Aufsicht und wirksame Rechtsmittel sowie Schutzmaßnahmen bei Entlassung und die Frage, ob Staatenlosigkeit in bilateralen Rückkehr- und Rückübernahmeabkommen als rechtlich relevant betrachtet wird, untersucht.

In der österreichischen Gesetzgebung und Praxis gibt es Schutzlücken, um die willkürliche Inhaftierung von Staatenlosen zu verhindern. Staatenlosigkeit wird bei Entscheidungen über die Inhaftierung nicht als rechtlich relevant angesehen, und es kann vor der Inhaftierung mehr als ein vorgeschlagenes Zielland der Abschiebung ermittelt werden (oder auch keines, wenn die inhaftierte Person keines angeben kann). Die Inhaftierung sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, aber Rechtsvertreter*innen berichten, dass dies nicht immer der Fall ist und verfügbare Alternativen in der Praxis selten angewendet werden. Das Gesetz und die Politik sehen verschiedene Verfahrensgarantien vor, darunter eine Frist, Rechtsberatung, schriftliche Entscheidungen, automatische regelmäßige Überprüfungen und Rechtsmittel, aber es wurde von praktischen Hindernissen beim Zugang zu diesen Maßnahmen berichtet. Es gibt wenig Schutz bei der Entlassung, da Ausweisdokumente nicht routinemäßig ausgegeben werden. Es ist möglich, eine einjährige, verlängerbare Duldungskarte zu beantragen, wenn die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann; durch die Duldung besteht Zugang zur Grundversorgung, sie wird aber nicht als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen.

  • Die Befugnisse für die Inhaftierung von Immigrant*innen sind im Gesetz vorgesehen. 
  • Seit einer Gesetzesänderung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) im Jahr 2018 gehen die erlaubten Zwecke über Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK hinaus und erlauben eine Beugehaft von bis zu vier Wochen, wenn die Person nicht an ihrer Abschiebung mitwirkt. Beugehaft kann wiederholt verhängt werden und es gibt weder ein Recht auf kostenlose Rechtsberatung noch einen wirksamen Rechtsbehelf.
  • Ein vorgeschlagenes Zielland der Abschiebung muss vor der Inhaftierung identifiziert werden, aber es kann mehr als eines identifiziert werden, und es gibt eine Ausnahme dieser Regel, wenn die Verantwortung dafür, dass kein Zielland identifiziert werden kann, bei der betroffenen Person liegt. Wenn ein Zielland der Abschiebung nicht innerhalb der maximalen Haftdauer (18 Monate) ermittelt werden kann, ist eine Inhaftierung nicht (oder nicht mehr) zulässig.
  • Staatenlosigkeit ist bei der Entscheidung über die Inhaftierung rechtlich nicht relevant und es gibt kein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, auf das verwiesen werden kann. Relevant ist, ob eine Person in ein anderes Land abgeschoben werden kann, nicht ihr Nationalitätsstatus. 
  • Staatenlose Menschen werden in der Praxis inhaftiert. Im Jahr 2019 wurden 14 staatenlose Menschen in Einwanderungshaft gehalten (darunter ein Minderjähriger). Trotz des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie stiegen die Zahlen der Personen in Schubhaft und die durchschnittliche Dauer der Haft. Die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung einer staatenlosen Person betrug 59 Tage (Januar bis Juni 2020).
  • Die innerstaatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung sehen vor, dass die Inhaftierung das letzte Mittel sein sollte und nur dann angeordnet werden kann, wenn alle anderen, weniger zwingenden Maßnahmen als unzureichend befunden wurden, aber Rechtsvertreter*innen von Personen in Haft berichten, dass dies in der Praxis oft nicht befolgt wird. 
  • Gefährdungsbeurteilungen sollten als Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung von Schubhaft durchgeführt werden, aber in der Praxis beschränkt sich dies oft darauf, dass ein Polizeiarzt feststellt, ob eine Person (immer noch) haftfähig ist. Staatenlosigkeit wird von Gesetz, Praxis und Rechtsprechung nicht als relevanter Faktor für diese Begutachtung angesehen.
  • Alternativen zur Inhaftierung sind gesetzlich festgelegt und umfassen die Unterbringung in von den Behörden festgelegten Räumlichkeiten, Meldepflichten und die Hinterlegung einer Kaution.
  • Die Verpflichtung, stets Alternativen zur Inhaftierung in Betracht zu ziehen, ist gesetzlich verankert, aber in der Praxis haben OHCHR und NGOs berichtet, dass weniger zwingende Maßnahmen oft nicht mit der gebührenden Sorgfalt in Betracht gezogen werden und ihr Einsatz in den letzten Jahren abgenommen hat. 
  • Das Gesetz besagt auch, dass bei Minderjährigen generell Alternativen angewendet werden sollen. Es wird berichtet, dass die Zahl der inhaftierten Minderjährigen gering ist (obwohl keine offiziellen Statistiken proaktiv veröffentlicht werden) und oft solche betrifft, deren Alter umstritten ist.
  • Es gibt eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Inhaftierung, die jedoch über die Norm von sechs Monaten (plus 12 unter besonderen Umständen) hinausgeht. Minderjährige können bis zu drei Monate und Erwachsene bis zu 16 Monate inhaftiert werden (oder 18 Monate, wenn die Identität nicht überprüft werden kann, das vorgesehene Zielland der Abschiebung die Durchreise oder Einreise nicht genehmigt hat oder wenn die Person sich der Abschiebung widersetzt). Asylwerber*innen können bis zu zehn Monate lang inhaftiert werden. Eine faktische polizeiliche Festnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz oder dem BFA-Verfahrensgesetz kann je nach den Umständen des Falles maximal 24-72 Stunden aufrechterhalten werden.
  • Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ordnet die Inhaftierung durch einen schriftlichen Bescheid an und führt in der Regel auch eine mündliche Anhörung im Beisein eines/r Dolmetscher*in durch. De-facto-Haftentscheidungen werden nicht schriftlich mitgeteilt, sondern müssen mündlich in einer Sprache mitgeteilt werden, die die Person versteht.
  • Der schriftliche Haftbefehl enthält eine Rechtsmittelbelehrung und die staatliche Rechtshilfeorganisation (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen), die nach Erlass eines Schubaftbescheids automatisch informiert wird. Rechtsvertreter*innen haben jedoch berichtet, dass die schriftliche Anordnung manchmal von Personen einbehalten wird, die sich weigern, sie zu unterschreiben. 
  • Das BFA muss alle vier Wochen von Amts wegen überprüfen, ob die Inhaftierung noch verhältnismäßig ist, und nach vier Monaten gibt es eine automatische gerichtliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). 
  • Inhaftierte können Beschwerde beim BVwG einlegen, das innerhalb von sieben Tagen über die Fortdauer der Inhaftierung entscheiden muss. Die Berufung kostet jedoch 30 EUR, und wenn sie abgelehnt wird, müssen die Antragsteller:innen Gerichtskosten in Höhe von bis zu 900 EUR zahlen. 
  • Im Allgemeinen steht kostenlose Rechtsberatung und -vertretung zur Verfügung, um die Inhaftierung anzufechten, außer im Fall von De-facto-Festnahmen/Beugehaft. Seit 1.1.2021 wurde die Rechtsberatung- und Vertretung von Personen in Schubhaft von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) übernommen, einer Aktiengesellschaft, die zu 100 % im staatlichen Eigentum ist. Nationale NGOs und internationale Stellen kritisierten, dass mit der Verstaatlichung die Unabhängigkeit der Rechtshilfe nicht mehr garantiert ist. 
  • Es gibt keine Regeln für den Prozess der Re-Dokumentation oder der Feststellung der Staatsangehörigkeit.
  • Bei der Entlassung aus der Haft werden den Menschen keine Ausweisdokumente ausgehändigt.
  • Kann die Abschiebung aus faktischen Gründen, die die einzelne Person nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, kann sie eine Karte für Geduldete beantragen, die diesen Umstand dokumentiert (Duldungskarte). Menschen, deren Aufenthalt in Österreich geduldet ist, haben Zugang zu grundlegender Unterstützung wie Gesundheitsversorgung, Unterkunft und Nahrung. Die Duldung gilt jedoch nicht als rechtmäßiger Aufenthalt nach innerstaatlichem Recht und bringt in der Regel kein Recht auf Arbeit mit sich. Duldungskarten sind in der Regel für ein Jahr gültig und können um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Person immer noch nicht abgeschoben werden kann.
  • Die kumulierte Haftzeit wird nur dann auf die Höchstdauer angerechnet, wenn sie aus demselben Rechtsgrund und Sachverhalt angeordnet wurde, ansonsten beginnt die Höchstdauer bei erneuter Inhaftierung wieder bei Null.
  • Österreich hat eine Reihe von bilateralen Rückübernahme- und Rückführungsabkommen abgeschlossen, von denen die meisten Personen, die als staatenlos im Sinne des Übereinkommens von 1954 anerkannt wurden, von der Rückübernahme ausschließen (mit Ausnahme der Abkommen mit Albanien, Georgien, Kosovo, Moldawien und Nigeria), sowie multilaterale EU-Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten. 
  • Es ist nicht klar, ob Staatenlose im Rahmen solcher Abkommen zur Rückkehr oder Rückübernahme verpflichtet wurden.

Prävention und Reduktion

Bewertet die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen in den Staatsangehörigkeitsgesetzen zur Verhinderung und Verringerung von Staatenlosigkeit, einschließlich des Schutzes für ansonsten staatenlose Kinder, die im Hoheitsgebiet oder von Staatsangehörigen im Ausland geboren wurden, Findlinge und adoptierte Kinder. Untersucht Recht, Politik und Praxis der Geburtenregistrierung, einschließlich des Zugangs zur nachträglichen Geburtenregistrierung (Nachbeurkundung), Maßnahmen der Staaten zur Verhinderung von Staatenlosigkeit bei Risikogruppen und Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit.

Es gibt mehrere Lücken in der österreichischen Gesetzgebung, Politik und Praxis zur Verhinderung und Verminderung von Staatenlosigkeit. In Österreich staatenlos geborene Kinder müssen Anforderungen erfüllen, die über das Übereinkommen von 1961 hinausgehen (z. B. zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und Antragstellung in einem zu kurzen Zeitraum), bevor sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben können. Findlinge gelten bis zum Beweis des Gegenteils als Österreicher*innen, die Bestimmung gilt jedoch nur für Säuglinge bis zu einem Alter von sechs Monaten. Auch bei Adoptionsverfahren gibt es Schutzlücken, und die Bestimmungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Kinder, die von österreichischen Staatsbürger*innen im Ausland geboren wurden, sind diskriminierend. Das Gesetz und die Praxis der Geburtenregistrierung sind im Allgemeinen gut und führen nicht zu einem Risiko der Staatenlosigkeit. Es gibt Erleichterungen für Eltern, die nicht in der Lage sind, wichtige Dokumente vorzulegen, insbesondere im Asylkontext. Allerdings bestehen für Staatenlose rechtliche und praktische Hindernisse beim Zugang zur nachträglichen Geburtenregistrierung. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft setzt voraus, dass die Person zuvor alle anderen Staatsangehörigkeiten aufgegeben hat, was zur Staatenlosigkeit führen kann. Es gibt auch Lücken in den Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit in einigen Fällen von Verlust und Entzug der Staatsangehörigkeit.

  • Es gibt erleichterte Einbürgerungsverfahren für in Österreich staatenlos geborene Personen (unter restriktiven Bedingungen – siehe Prävention & Reduktion), aber es gibt kein erleichtertes Verfahren für staatenlose Personen (einschließlich Kinder), die nicht in Österreich geboren wurden.
  • Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, die sich vor dem 15. Mai 1955 in Österreich aufgehalten haben und zur Ausreise gezwungen wurden, sowie deren direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder etc.) können die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.
  • Wie andere ausländische Staatsangehörige können auch Staatenlose nach zehn Jahren rechtmäßigem Aufenthalt oder frühestens nach sechs Jahren, wenn zusätzliche Integrationsanforderungen erfüllt werden können, einen Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen haben. Neben dem Wohnsitz müssen die Antragsteller über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein (mit einigen Ausnahmen, z. B. Behinderung), dürfen nicht vorbestraft sein, müssen eine „positive Einstellung zur Republik Österreich“ haben, einen Einbürgerungstest bestehen und eine beträchtliche Gebühr entrichten (ca. 1200-2500 EUR [ermäßigt für Minderjährige] je nach Bundesland und Einbürgerungsgrund).   
  • Es gibt keine Gebührenbefreiungen oder Ausnahmen für Staatenlose, außer der Möglichkeit, von der Beibringung von Dokumenten befreit zu werden, die normalerweise für die Einbürgerung erforderlich sind, ihnen aber nicht zur Verfügung stehen, wie z. B. Reisepässe und Geburtsurkunden.
  • Frühere strafrechtliche Verurteilungen können ein Hindernis für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft darstellen. Um die Staatsbürgerschaft zu erhalten, müssen Antragsteller*innen nachweisen, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
  • Es gibt eine nicht-automatische gesetzliche Regelung, die es in Österreich staatenlos geborenen Kindern ermöglicht, die österreichische Staatsbürgerschaft auf Antrag zu erwerben, wenn sie von Geburt an staatenlos sind, mindestens zehn Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben (fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt vor Antragstellung), zwischen 18 und 20 Jahre alt sind, nicht von einem inländischen Gericht wegen bestimmter Straftaten oder von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sind, Deutschkenntnisse nachweisen und einen Staatsbürgerschaftstest bestehen. 
  • Es gibt keine Anforderungen, dass die Eltern einen rechtlichen Status haben müssen. Kinder müssen nachweisen, dass sie keinen Zugang zu einer anderen Staatsangehörigkeit haben, aber es gibt keine weiteren Informationen über die Praxis, da die Bestimmung seit 1981 nur einmal angewendet wurde.
  • Zusätzlich haben alle in Österreich geborenen Kinder, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, nach sechs Jahren Aufenthalt Zugang zur Ermessenseinbürgerung, wenn sie die anderen Standardvoraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.
  • Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zum Schutz des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit für Kinder von Flüchtlingen.
  • Ein neugeborenes Kind unbekannter Abstammung, das auf österreichischem Staatsgebiet aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Staatsangehörige*r kraft Abstammung.
  • Die österreichische Staatsbürgerschaft darf einem Findling nicht entzogen werden, wenn dies zur Staatenlosigkeit führen würde.
  • Es gibt jedoch eine explizite Altersgrenze von sechs Monaten, was bedeutet, dass der Schutz nicht für alle Kleinkinder gilt, die noch nicht in der Lage sind, die Identität ihrer Eltern oder ihren Geburtsort mitzuteilen.
  • Ein Kind, das von ausländischen Eltern adoptiert wurde, verliert seine österreichische Staatsbürgerschaft nicht, bevor es eine neue Staatsbürgerschaft erworben hat. Sie verlieren jedoch automatisch ihre österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie während der Adoption durch eine ausdrückliche Willenserklärung eine andere erwerben.
  • Ein Kind unter 14 Jahren, das in Österreich wohnt und von österreichischen Eltern adoptiert wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft beantragen. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird auf Antrag binnen sechs Wochen gewährt; vom Wohnsitzerfordernis kann abgesehen werden, wenn die Adoptiveltern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und ihren ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hatten.
  • Dadurch besteht während des Adoptionsverfahrens eine gewisse Gefahr der Staatenlosigkeit, da der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur für Kinder unter 14 Jahren gilt, nicht automatisch ist und die Behörden einen gewissen Ermessensspielraum haben.
  • Im Ausland geborene Kinder österreichischer Staatsangehöriger können deren Staatsangehörigkeit durch Abstammung erlangen, wenn ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin oder der Vater österreichischer Staatsbürger ist und die Kinder ehelich geboren wurden. 
  • Im Ausland unehelich geborenen Kindern wird die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verliehen, wenn ihr Vater Staatsangehöriger ist und die Vaterschaft binnen acht Wochen nach der Geburt anerkannt hat oder wenn ihr Vater Staatsangehöriger ist und seine Vaterschaft binnen acht Wochen nach der Geburt gerichtlich festgestellt wurde.
  • Im Ausland geborene Kinder, die andernfalls staatenlos wären, erwerben die Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft nach den Gesetzen des Geburtslandes die rechtliche Mutter oder der rechtliche Vater ist.
  • Die Bestimmungen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene Kinder von österreichischen Staatsbürger*innen sind diskriminierend. Die kurze Frist von acht Wochen zur Feststellung der Vaterschaft birgt die Gefahr, dass einige Kinder aufgrund von Verzögerungen bei der Vaterschaftsanerkennung staatenlos bleiben. 
  • Wenn die Vaterschaft später als acht Wochen nach der Geburt festgestellt wurde, kann das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft nur auf Antrag erwerben, wenn die Vaterschaft bestätigt ist und entweder der rechtmäßige Aufenthalt des Kindes in Österreich liegt oder der Vater seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hatte. Antragsteller*innen müssen alle Gebühren entrichten und gewähren, dass die Verleihung der Staatsangehörigkeit die internationalen Beziehungen Österreichs nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahr für Recht und Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder
  • In Österreich müssen alle Geburten unabhängig von Nationalität und rechtlichem Status innerhalb von sieben Tagen (in der Regel von Krankenhaus/ärztlichem Personal/Hebamme) dem Standesamt des Geburtsortes mitgeteilt werden. Die österreichischen Standesämter sind verpflichtet, alle ihnen gemeldeten Geburten unverzüglich zu registrieren und Geburtsurkunden auszustellen, die Angaben über den Ort und Zeitpunkt der Geburt, den Namen des Kindes und die (rechtlichen) Eltern enthalten.
  • Die Eltern müssen Dokumente vorlegen, die ihre Staatsangehörigkeit und ihren Personenstand belegen (transkribiert, wenn sie nicht-lateinische Schriftzeichen enthalten). Zur Bestätigung der Identität können Entscheidungen der Asylbehörde oder des Gerichts, die personenbezogene Daten enthalten, verwendet werden. Wenn keine Dokumente vorgelegt werden können, führen Standesbeamt*innen von Amts wegen Untersuchungen durch, unter anderem mündliche Anhörungen der Eltern, die Bitte an die Asylbehörde zur Weiterleitung der Niederschriften von Asylbefragungen und die Durchführung mündlicher Anhörungen mit Zeugenaussagen. Mündliche Aussagen, die vor dem Standesamt gemacht wurden, haben höhere Beweiskraft, da Falschaussagen, die zum Erhalt offizieller Dokumente führen, eine Straftat darstellen.
  • Zur Erleichterung der Geburtenregistrierung für Flüchtlinge und Asylwerber*innen sollten Standesbeamt*innen flexibel sein und beispielsweise Dokumentationsanforderungen lockern, wenn eine Person die erforderlichen Nachweise nicht erbringen kann. Im Fall anerkannter Flüchtlinge greifen Standesbeamt*innen üblicherweise auf die in ihrem Flüchtlingsreisepass (Konventionsreisepass) erfassten personenbezogenen Daten zurück. 
  • Die Standesämter ermitteln die Staatsangehörigkeit des Kindes und erfassen diese Information im Zentralen Personenstandsregister (ZPR). Dies ist jedoch nicht verbindlich für andere Behörden, und die Staatsangehörigkeit wird nicht in der Geburtsurkunde dokumentiert.
  • Es gibt keine zwingenden Anforderungen für Gesundheits- und Personenstandsbehörden, undokumentierte Migrant*innen zu melden, die eine Geburtenregistrierung beantragen, aber Eheschließungen/Lebenspartnerschaften von Ausländer*innen müssen gemeldet werden. Das Recht verbietet nicht ausdrücklich eine Weitergabe von Daten zwischen Behörden, in der Praxis sind jedoch einige Abschottungsmechanismen vorhanden, insbesondere im Erziehungs- und Gesundheitsbereich.
  • Eine nachträgliche Geburtsregistrierung nach der Sieben-Tage-Frist ist möglich (und häufig), es fällt aber eine Gebühr von 10-25 EUR an, und weitere Kosten entstehen für die Ausstellung von Geburtsurkunden nach Ablauf von zwei Jahren. Die nachträgliche Registrierung von Geburten im Ausland (Nachbeurkundung) ist auch für österreichische Staatsbürger*innen, für staatenlose Personen und Personen unbestimmter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder für in Österreich lebende anerkannte Flüchtlinge möglich. Die Ablehnung einer Nachbeurkundung kann binnen vier Wochen am Landesverwaltungsgericht angefochten werden, anschließend beim Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof.
  • Es bestehen aber rechtliche und praktische Barrieren zur nachträglichen Geburtenregistrierung staatenloser Personen, unter anderem fehlen eine Definition für staatenlose Personen im österreichischen Personenstandsgesetz sowie in solchen Fällen anzuwendende Verfahren, was zu inkonsistenten Praktiken führt. Die in der (nicht verbindlichen) Empfehlung des österreichischen Bundesministeriums für Inneres gegebene Definition für Staatenlosigkeit ist sehr eng und erklärt, staatenlose Personen seien solche, die belegen können, ihre frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben zu haben. Häufig wird von staatenlosen Personen verlangt, dass sie Dokumente vorlegen, die ihre Geburt außerhalb von Österreich belegen. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung (Nachbeurkundung) ist für Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder Personen „unbekannter Nationalität“ nicht möglich.
  • Staatenlosigkeit in Österreich kommt hauptsächlich in Migrationskontexten vor. Eine Analyse von 2012 zur Praxis des ehemaligen Asylgerichts bezüglich staatenloser Asylwerber*innen stellte fest, dass die Mehrzahl syrischer Kurd*innen oder Palästinenser*innen waren, was angesichts des Anteils der Asylanträge aus Syrien in den letzten Jahren wahrscheinlich auch so bleiben wird. Von UNHCR Österreich erfasste empirische Belege neuerer Zeit legen nahe, dass auch eine beträchtliche Zahl palästinensischer Flüchtlinge aus dem Irak in Österreich leben.
  • Um die Geburtenregistrierung zu vereinfachen, haben verschiedene Krankenhäuser in Österreich „Babypoints“ (Außenstellen des Standesamtes) eingerichtet, die automatische sofortige Geburtenregistrierungen und die Ausstellung von Geburtsurkunden ermöglichen. Es haben sich lokale Praktiken entwickelt, die zu etwas Flexibilität bei Dokumentationsanforderungen für Geburtenregistrierungen für Asylwerber*innen und Flüchtlingen geführt haben. 
  • Die Regierung hat keine sonstigen Maßnahmen implementiert, die speziell auf die Verminderung von Staatenlosigkeit abzielen.
  • Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz enthält Bestimmungen zum Verlust und Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft, die zu Staatenlosigkeit führen können.
  • Das Gesetz sieht den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ex lege für Personen vor, die willentlich eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass ihnen die Beibehaltung der österreichischen bewilligt worden ist. Der automatische Verlust könnte zu Staatenlosigkeit führen, wenn auf die fremde Staatsangehörigkeit in der Zwischenzeit verzichtet wurde. Das Gesetz enthält keinen Schutzmechanismus gegen Staatenlosigkeit abgesehen von der Möglichkeit, vor Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit das Recht auf Beibehaltung der österreichischen zu beantragen.
  • Die Bestimmungen zum freiwilligen Verzicht und dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft enthalten keine wirksamen Schutzmechanismen gegen Staatenlosigkeit. Österreich verfolgt den Ansatz einer „einfachen Staatsangehörigkeit“, deshalb wird nur eine Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt, bis die betreffende Person nachweislich alle anderen Staatsangehörigkeiten aufgegeben hat. Diese Zusicherung kann unter Umständen widerrufen werden, was zu Staatenlosigkeit führen kann. Vor dem EuGH ist ein Verfahren anhängig, um festzustellen, ob diese Bestimmungen mit EU-Recht vereinbar sind.
  • Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit ist möglich, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Betrug erhalten wurde, wenn ein Staatsangehöriger freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, im Dienst eines fremden Landes steht und die Interessen oder das Ansehen von Österreich erheblich schädigt oder für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland teilnimmt und die Aberkennung nicht zur Staatenlosigkeit der Person führt, oder wenn eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft vor mehr als zwei, aber weniger als sechs Jahren erworben und die vorherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat. 2020 haben laufende Debatten über die Einführung von Bestimmungen zur Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Kontext nationaler Sicherheit stattgefunden.
  • Eine durch Betrug erworbene österreichische Staatsbürgerschaft kann entzogen werden, selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird. 
  • Die österreichische Staatsbürgerschaft eines unterhaltsberechtigten Ehepartners oder Kindes kann ebenfalls entzogen werden, wenn ihrem Familienmitglied die Staatsbürgerschaft entzogen wird und die Entziehung verhältnismäßig ist. 
  • Die zuständige Behörde für die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die jeweilige Landesregierung und die örtliche Behörde des Bezirks, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen die Entscheidung kann binnen vier Wochen beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen diese Entscheidung können dann binnen sechs Wochen beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde bzw. Revision erhoben werden. Antragsteller*innen können Verfahrenshilfe beantragen, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht bezahlen können.
  • Bestimmungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit werden in der Praxis umgesetzt, insbesondere zwischen 2017 und 2019 im Fall österreichischer Staatsbürger*innen, die Vermutungen zufolge die türkische Staatsangehörigkeit angenommen hatten. In der Folge der Veröffentlichung eines angeblichen türkischen Wählerverzeichnisses im Jahr 2017, das Namen österreichischer Staatsbürger*innen enthielt, wurden Tausende Verfahren eingeleitet. Der Verfassungsgerichtshof entschied 2018, dass eine inoffizielle Kopie eines angeblichen Wählerverzeichnisses für sich genommen keinen Beweis für eine Staatsangehörigkeit darstellt. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von 2019 befand, dass der ex lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nur zulässig ist, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist (im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Tjebbes).

Ressourcen

Bibliothek mit Ressourcen, Rechtsinstrumenten, Publikationen und Schulungsmaterialien zum Thema Staatenlosigkeit, die speziell für dieses Land relevant sind. Weitere regionale und internationale Materialien sowie Ressourcen aus anderen Ländern finden Sie in der Bibliothek für Ressourcen. Die innerstaatliche Rechtsprechung kann in der Statelessness Case Law Database (mit Zusammenfassungen in englischer Sprache) eingesehen werden.


Bitte beachten Sie, dass sich dieser Bereich derzeit im Aufbau befindet. Schauen Sie bald wieder vorbei, um weitere Ressourcen zu finden.

Council of Europe - European Convention on Nationality (Nov. 1997)
United Nations - Convention on the Reduction of Statelessness (Jan. 1961)

UNHCR - Mapping statelessness in Austria (Jan. 2017)
Asylkoordination Österreich, Diakonie Flüchtlingsdienst, ENS & ISI - Joint Submission to the Human Rights Council at UPR37 - Austria (Juli 2020)
European Network on Statelessness - Statelessness determination and protection in Europe (Sep 2021)

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