Germany

Der rechtliche und politische Rahmen zur Staatenlosigkeit in Deutschland hat sowohl positive als auch negative Aspekte. Deutschland ist Vertragspartner einschlägiger Menschenrechtsinstrumente, behält jedoch zwei wesentliche Vorbehalte gegenüber dem Übereinkommen von 1954 in Bezug auf Identitäts dokumente und Zugang zu öffentlicher Fürsorge. Umfassende Bevölkerungszahlen werden online veröffentlicht, darunter auch zur Staatenlosigkeit, aber ohne ein spezielles Verfahren zur Identifizierung und Bestimmung von Staatenlosigkeit bleiben Schätzungen für die staatenlose Bevölkerung ungenau. Es gibt andere Verwaltungsverfahren, in denen die Staatenlosigkeit festgestellt werden kann und ebenso einige Rechtsprechungen zur Feststellung des Staatsangehörigkeit; ohne einen speziellen Mechanismus erhalten staatenlose Menschen jedoch weder einen Schutzstatus noch Rechte, es sei denn, Sie werden auch als Flüchtlinge anerkannt.

Das Gesetz legt fest, dass vor der Inhaftierung ein Abschiebe land festgelegt werden muss, und es gibt Verfahrensgarantien zum Schutz vor willkürlicher Haft. Deutschland hat jedoch Rückübernahmeabkommen geschlossen, die erlauben, dass Staatenlose ohne Schutzgarantien in Länder ihres früheren Wohnsitzes abgeschoben werden. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sieht in einigen Fällen Bestimmungen zur Verhinderung von Staatenlosigkeit vor, jedoch besteht für in Deutschland geborene Kinder, die seit der Geburt staatenlos sind eine gesetzliche Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. In dieser Hinsicht führen problematische Praktiken bei der Geburtenregistrierung zu Unstimmigkeiten bei der Erfassung von Eckdaten und dem Zugang zu Geburtsurkunden. Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit dürfen nur dann zur Staatenlosigkeit führen, wenn sie durch Täuschung erworben wurde, und der Entzug der Staatsangehörigkeit aus Gründen der nationalen Sicherheit ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert: 
Febr. 2023
Landesexperte/n: 

Denis Neselovsky, individuelles Mitglied/Statefree e.V.

Zusätzliche Ressourcen

Bewertungsschlüssel

++Positiv
+ Eher positiv
+-Positiv und negativ
- Eher negativ
--Negativ

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

-Rechtsgrundlagen und bewährte Verfahren

 

Internationale und regionale Instrumente

Begutachtet, ob Länder Vertragsparteien bezüglich der relevanten internationalen und regionalen Instrumente sind, einschließlich der Frage, ob Vorbehalte eine Auswirkung auf die Staatenlosigkeit haben und ob die Instrumente in die innerstaatliche Rechtsprechung aufgenommen wurden. Die vier Kernverträge zur Staatenlosigkeit (Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1954; Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961; Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit; Übereinkommen des Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge) haben bei der Begutachtung mehr Gewicht als andere relevante Menschenrechtsinstrumente.

Deutschland ist Vertragspartei aller relevanten regionalen und internationalen Instrumente mit Ausnahme des Übereinkommens über die Vermeidung von Staatenlosigkeit im Zusammenhang mit Staatennachfolge (das es zwar unterzeichnet hat, ihm aber nicht beigetreten ist) und des Übereinkommens über die Rechte aller Wanderarbeitnehmer. Völkergewohnheitsrecht gilt in Deutschland unmittelbar, internationale Verträge müssen jedoch in nationales Recht umgesetzt werden. Drei der wichtigsten Konventionen der Staatenlosigkeit wurden aufgenommen; jedoch behält sich Deutschland bei der Aufnahme der Flüchtlingskonvention von 1954 das Recht vor, Artikel 27 über Reisedokumente nicht umzusetzen und Artikel 23 über den Zugang zu Sozialleistungen nur auf staatenlose Menschen anzuwenden, die nach der Flüchtlingskonvention von 1951 auch als Flüchtlinge anerkannt sind.

  • Deutschland ist Vertragsstaat der Konvention von 1954, hat aber zwei wesentliche Vorbehalte. Das Völkergewohnheitsrecht gilt in Deutschland unmittelbar, das Völkervertragsrecht muss jedoch in das innerstaatliche Recht übernommen werden. Bei der Aufnahme der Genfer Flüchtlingskonvention von 1954 hat sich Deutschland das Recht vorbehalten, Artikel 27 (Reisedokumente) nicht anzuwenden und Artikel 23 (Zugang zu Sozialleistungen) nur auf Staatenlose anzuwenden, die auch Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sind.
  • Deutschland ist Vertragsstaat der Konvention von 1961 und ihre Bestimmungen wurden in nationales Recht übernommen. Deutschland hat sich 2019 verpflichtet, die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung seiner beim Beitritt zur Konvention gemachten Vorbehalte zu prüfen.
  • Deutschland ist Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit, behält sich aber Vorbehalte vor, die unter bestimmten Umständen den Verlust der Staatsangehörigkeit erlauben. Es hat das Übereinkommen über die Vermeidung von Staatenlosigkeit im Zusammenhang mit Staatennachfolge unterzeichnet, ist ihm aber nicht beigetreten.
  • Deutschland ist Vertragsstaat aller anderen relevanten regionalen und internationalen Instrumente mit Ausnahme der Konvention über die Rechte aller Wanderarbeitnehmer. Es behält Vorbehalte zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Bezug auf das Strafjustizsystem bei, aber diese wirken sich nicht direkt auf die Staatenlosigkeit aus.

Statistiken zur staatenlosen Bevölkerung

Untersucht die Verfügbarkeit und die Quellen von aufgeschlüsselten Bevölkerungsdaten zu Staatenlosigkeit. Stellt aktuelle Zahlen zur Verfügung und bewertet die Zuverlässigkeit der Maßnahmen, die die Länder zur Zählung von Staatenlosen ergriffen haben, u. a. in der Volkszählung, in Bevölkerungsregistern und Migrationsdatenbanken. Stellt fest, ob Staatenlosigkeit im Land erfasst wurde und ob es wirksame Maßnahmen gibt, um staatenlose Personen zu zählen, die sich in Haft befinden.

Die Bevölkerungsdaten in Deutschland sind umfassend, das Statistische Bundesamt veröffentlich eine Vielzahl an Statistiken. Die Online-Datenbank Genesis ermöglicht Recherchen zu verschiedenen Themen, darunter Staatsangehörigkeit, Rechtsgrundlagen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und Art der Aufenthaltserlaubnis. Eine Kategorie „staatenlos“ ist enthalten, aber es gibt auch sich überschneidende Kategorien, wie „unklare Staatsangehörigkeit“, „ohne Angaben“ und „Palästinenser“. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht regelmäßig Asylstatistiken, und das Parlament hat Ermittlungen zu staatenlosen Flüchtlingen und Asylsuchenden, einschließlich zur Haft, durchgeführt. Allerdings gibt es in Deutschland keinen klaren Mechanismus zur Erkennung und Feststellung von Staatenlosigkeit, wenig Bewusstsein für die Problematik und es ist nicht klar, wie Staatenlosigkeit in Verwaltungsverfahren erfasst wird. Haftdaten werden nicht nach Staatsangehörigkeit disaggregiert, und da jedes Bundesland seine eigenen Haftdaten erhebt, werden nicht alle auf nationaler Ebene aggregiert und veröffentlicht.

  • Die Volkszählung (zuletzt durchgeführt im Jahr 2011) umfasste die Kategorie „staatenlos“ (11.298) und zwei weitere Kategorien, die möglicherweise Staatenlose einbeziehen: „unklare Staatsangehörigkeit“ (130) und „ohne Angaben“ (35.548). Eine neue nationale Volkszählung wurde im Mai 2022 gestartet und wird voraussichtlich Ende 2023 veröffentlicht.
  • Das Statistische Bundesamt veröffentlicht disaggregierte Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) und schließt eine Kategorie „Staatenlose“ ein.
  • Die Bevölkerung der Staatenlosen in Deutschland wird in der GENESIS-Online-Datenbank (Stand Ende 2022) mit 29.455 Personen (17.025 Männer; 12.430 Frauen) und weiteren 97.150 Personen mit „unklarer Staatsangehörigkeit“ oder „ohne Angabe“ geführt (obwohl die Zahlen für diese Kategorien je nach Suchmethode variieren).
  • Disaggregierte Daten zur Einbürgerung sind auch in der Online-Genesis-Datenbank verfügbar. 2021 wurden 1.355 Staatenlose als Deutsche eingebürgert, weitere fünf Staatenlose erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit. Weitere 750 Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit/ohne Ausweis erhielten 2021 die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht eine Reihe statistischer Berichte zum Thema Asyl und Flüchtlinge. Für das Jahr 2022 meldet es 4.973 Asylanträge von Personen mit „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit, 357 von Personen, die als „staatenlos“ erfasst wurden, und 3 von Personen, die als „ohne Angabe“ erfasst wurden, plus 640 von Palästinensern.
  • UNHCR-Daten zur staatenlosen Bevölkerung in Deutschland im Jahr 2022 zeigen, dass es 28.941 staatenlose Menschen gibt. Eine separate UNHCR-Quelle berichtet von 13.106 staatenlosen Flüchtlingen und 639 staatenlosen Asylsuchenden ab Mitte 2022.
    Weitere Informationen zu staatenlosen Flüchtlingen und Asylsuchenden werden vom Bundestag in Antworten auf parlamentarische Anfragen mitgeteilt.
  • Zum 31. Dezember 2021 wurde 840 Staatenlosen (615 Männer; 225 Frauen) eine Duldung erteilt. Weitere 1.040 Staatenlose (660 Männer; 380 Frauen) hielten sich bekanntermaßen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Erlaubnis auf deutschem Territorium auf. 7.980 Personen (5.455 Männer; 2.525 Frauen) mit unklarer Staatsangehörigkeit/ohne Angabe hatten eine Duldung. 15.585 (9.035 Männer; 6.550 Frauen) mit unklarer Staatsangehörigkeit/ohne Angabe der Staatsangehörigkeit hatten keinen Aufenthaltstitel, Duldung oder Erlaubnis.
  • Eurostat und Veröffentlichungen des Europäischen Migrationsnetzwerkes (EMN) bieten einige zusätzliche Daten zu Aufenthaltserlaubnissen und Reisedokumenten, die Staatenlosen in Deutschland ausgestellt wurden.
  • Obwohl die statistischen Daten in Deutschland umfassend sind, wurde die Staatenlosigkeit im deutschen Kontext bisher weder erhoben noch erfasst. Es gibt auch Probleme bei der Identifizierung: Behörden stufen Asylsuchende, die ohne Pass ankommen, routinemäßig als „staatenlos“ oder „unbekannte Staatsangehörigkeit“ ein, ohne ihren tatsächlichen Staatsangehörigkeitsstatus zu überprüfen. Eine große Anzahl von Menschen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, Duldung oder irregulärem Status führt dazu, dass die tatsächliche Zahl der Staatenlosen in Deutschland in der Statistik wahrscheinlich unterrepräsentiert ist.
  • Es liegen nur wenige Daten über Staatenlose in Haft vor. Einige Daten zur Haft werden in der Genesis-Datenbank veröffentlicht, disaggregiert nach Geschlecht, aber nicht nach Staatsangehörigkeitsstatus.
  • Einige Daten zu Staatenlosen in Haft oder Personen mit unbekannter Staatsangehörigkeit tauchen in parlamentarischen Anfragen auf, die vom Bundestag veröffentlicht werden; allerdings sind diese Daten nicht leicht auffindbar.
  • Jedes Bundesland ist für die Haft zuständig und erhebt seine eigenen Daten, aber nicht alle werden auf nationaler Ebene aggregiert und veröffentlicht. Daten über die Zahl der Personen, die aufgrund von Abschiebungen aus der Haft entlassen wurden, sind nicht verfügbar.

Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit und Rechtsstellung

Bestimmt, ob Länder eine Definition des Begriffs „staatenlose Person“ im nationalen Recht haben, die mit dem Übereinkommen von 1954 übereinstimmt, und ob sie ein spezielles Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit haben, das zu einem speziellen Status der Staatenlosigkeit führt. Wenn kein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit vorliegt, wird geprüft, ob es andere Verfahren gibt, in denen Staatenlosigkeit festgestellt werden kann, oder andere Wege, über die Staatenlose ihren Aufenthalt regularisieren oder Zugang zu ihren Rechten bekommen könnten. Die Länder werden in drei Gruppen unterteilt, um einen Vergleich zu ermöglichen zwischen jenen mit einem Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, das zu Schutz führt, jenen mit anderen Verfahren und jenen mit einem Status der Staatenlosigkeit, aber keinem klaren Mechanismus für den Zugang zu Schutz. Die bestehenden Verfahren und Rechte, die Staatenlosen gewährt werden, werden untersucht und anhand internationaler Normen und bewährter Verfahren begutachtet.

In Deutschland existiert kein spezielles Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, obwohl die Staatenlosigkeit bei anderen Verwaltungsverfahren festgestellt werden kann, etwa bei der Feststellung des Flüchtlingsstatus oder bei Anträgen auf Aufenthalts- oder Reisedokumente. Allerdings verfolgt keines hiervon die Feststellung der Staatenlosigkeit als Ziel. Es besteht keine Verpflichtung, einen Antrag auf Staatenlosigkeit zu prüfen, obwohl das Verwaltungsgericht einige Leitlinien zur Feststellung des Status der Staatsangehörigkeit entwickelt hat. Die Definition des Begriffs „staatenlose Person“ im deutschen Recht steht im Einklang mit dem Abkommen von 1954. Da mit der Identifizierung jedoch kein Aufenthaltsrecht verbunden ist, ist der Schutz begrenzt. In den meisten Fällen droht Staatenlosen, denen der Flüchtlingsschutz verweigert wird, die Abschiebung. Sie erhalten lediglich eine Erlaubnis in Form von einer „Duldung“, die ihnen Zugang zu sehr grundlegenden Hilfen und einer eingeschränkten Beschäftigung ermöglicht, solange sie nicht abgeschoben werden können. Ein neues Gesetz, dass 2022 verabschiedet wurde, führte das Bleiberecht für Personen ein, die seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Duldung sind, obwohl dies weiterhin kein staatenloser Schutzstatus ist.

  • Die Definition des Begriffs „staatenlose Person“ im deutschen Recht steht im Einklang mit dem Übereinkommen von 1954.
  • Es wurden keine Informationen über formelle Schulungen für Regierungsstellen, Richter oder Rechtsanwälte in Deutschland zum Thema Staatenlosigkeit gefunden.
  • Staatenlosigkeit kann Teil von Schulungen oder Konferenzen sein, an denen relevante Akteure ad hoc teilnehmen, etwa im Rahmen von Sitzungen über Duldung/Tolerierung oder die Identifizierung oder Bestimmung der Staatsangehörigkeit während Einwanderungs-, internationalen Schutz- oder Staatsangehörigkeitsverfahren.
  • In Deutschland gibt es kein spezielles Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, aber Staatenlosigkeit kann durch andere Verwaltungsverfahren festgestellt werden, z. B. durch Anträge auf Reisedokumente, Anträge oder Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen, Asylanträge und Duldungen.
  • In Deutschland gibt es kein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit. Sie kann jedoch festgestellt werden, wenn sie im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens auftritt, z. B. bei einem Antrag auf internationalen Schutz in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder bei Ablehnung des internationalen Schutzes in der Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde. Solange die Person nicht abgeschoben werden kann, kann die örtliche Ausländerbehörde eine Duldung ausstellen, die den Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Es wird jedoch weiterhin ein irregulärer Aufenthalt dokumentiert und die Ausreiseverpflichtung besteht weiterhin.
  • Ein neues, im Dezember 2022 verabschiedetes Gesetz sieht ein Bleiberecht für Personen mit Duldungsstatus vor, die sich seit dem 1. Januar 2022 länger als fünf Jahre im Land aufhalten. Dies berechtigt sie dann zur Beantragung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis und schließlich zur Niederlassung.
  • Die Staatenlosigkeit kann auch bei der Beantragung eines Reisedokuments oder einer anderen Art der Aufenthaltserlaubnis wie Familienzusammenführung oder Studium festgestellt werden, oder wenn der Betreffende in Deutschland staatenlos geboren wurde.
  • Eine ausdrückliche Verpflichtung der Behörden, einen Anspruch auf Geltendmachung der Staatenlosigkeit zu prüfen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
  • Es gibt keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, welche konkreten Schritte Staatenlose unternehmen sollten, um ihren Status zu regularisieren. Die verfügbaren Informationen beziehen sich meist überwiegend auf Asylverfahren. Es wird erläutert, wie ein Reisedokument nach dem Übereinkommen von 1954 auf lokaler Ebene beantragt werden kann.
  • Die Prüfung der Staatsangehörigkeit wird von der lokalen Ausländerbehörde am Wohnort des Antragstellers durchgeführt.
  • Es scheint keine formelle Schulung für öffentliche Bedienstete zum Thema Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit zu geben, obwohl einige Schulungen auf Ad-hoc-Basis von interessierten einzelnen Experten oder Nichtregierungsorganisationen angeboten werden.
  • Es scheint keine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen bei der Ermittlung und Feststellung der Staatenlosigkeit zu geben.
  • In Verwaltungsverfahren liegt die Beweislast zunächst beim Antragsteller. Unter bestimmten Umständen wird diese jedoch geteilt. Der Antragsteller muss kooperieren und alle angemessenen Schritte unternehmen, um alle verfügbaren Unterlagen zum Nachweis seiner Identität und Herkunft zu beschaffen. Andernfalls kann es zu Strafmaßnahmen kommen, etwa zur Kürzung von Sozialversicherungsansprüchen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen jedoch, wenn Tatsachen schwer festzustellen oder Beweise schwer zu beschaffen sind.
  • Theoretisch gibt es in Deutschland nur ein einziges Beweismaß: das des begründeten Zweifels. In der Praxis scheinen die Richter in Fällen von Asyl und Staatenlosigkeit jedoch einen weniger starren Ansatz zu verfolgen.
  • Obwohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einige Anhaltspunkte für den Nachweis der Staatenlosigkeit oder des Staatsangehörigkeitsstatus geliefert hat, existieren keine klaren, verbindlichen Leitlinien für die Feststellung der Staatenlosigkeit. In jedem Bundesland befolgt die Ausländerbehörde ihre eigenen Richtlinien auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz, in denen Staatenlose erwähnt werden (zum Erwerb der Staatsangehörigkeit, zur Vermeidung von Staatenlosigkeit, zu schutzbedürftigen Gruppen und zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit). Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz enthalten einige (ungenaue) Hinweise zu den Verfahren der Beweiserhebung und der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Dokumenten.
  • Da Staatenlose nach dem Aufenthaltsgesetz wie jeder andere Ausländer behandelt werden, können sie Rechtsberatung erhalten, wenn sie ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können. In Gerichtsverfahren müssen sie außerdem ausreichende Erfolgsaussichten nachweisen, was in der Praxis ein Hindernis darstellen kann.
  • Um Rechtsberatung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Eintragung in das örtliche Register erforderlich, was für Personen mit irregulärem Status oder einer Duldung ein praktisches Hindernis darstellt (obwohl sie nicht per Gesetz vom Zugang ausgeschlossen sind). Möglicherweise sind die erforderlichen Nachweise nicht leicht zugänglich (z. B. Einkommens- oder Adressnachweis oder Mietvertrag) oder sie scheuen sich, sie vorzulegen, weil ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist oder weil die für die Bewilligung von Rechtsberatung zuständigen Gerichte die Einwanderungsbehörden über die Anwesenheit von Personen ohne Aufenthaltserlaubnis informieren können. Auch Nichtregierungsorganisationen, ein Netzwerk für gemeinnützige studentische Rechtsberatung (sogenannte Law Clinics) sowie religiöse Organisationen bieten Rechtshilfe an.
  • Die Amtssprache für Verwaltungsverfahren ist Deutsch, und die Antragsteller müssen bei Bedarf einen Dolmetscher anfordern und bezahlen. In der Praxis wird der Antragsteller in der Regel von Freunden oder der Familie unterstützt. Befragungen sind nicht verpflichtend, aber zulässig und werden in der Regel durchgeführt, um Anhaltspunkte für weitere Untersuchungen zu sammeln.
  • Alle Verwaltungsentscheidungen werden schriftlich mit Begründung mitgeteilt.
  • Staatenlose Menschen genießen aufgrund ihrer Anerkennung als staatenlos keine besonderen Rechte. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Ausländer, die sich im Land aufhalten. Der Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Wohnraum und Arbeit hängt von ihrer Aufenthaltserlaubnis oder ihrem Duldungsstatus ab.
  • Das Aufenthaltsrecht wird in Deutschland nicht aufgrund von Staatenlosigkeit gewährt, aber Staatenlose können Anspruch auf einen befristeten Aufenthalt haben, wenn ihre Abschiebung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht möglich ist. In der Praxis wird eine befristete Aufenthaltsgenehmigung innerhalb dieses Zeitrahmens oft nicht erteilt, und die betreffenden Personen verbleiben in der Regel mit einer Duldung und werden häufig als „Staatsangehörigkeit ungeklärt“ registriert.
  • Eine Duldung wird in der Regel für drei Monate gewährt, in besonderen Härtefällen auch für sechs Monate.
  • Die Duldung kann um jeweils drei Monate verlängert werden, wenn die Person mit den Behörden kooperiert, und das Recht auf Arbeit kann unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.
  • Personen mit einer Duldung können nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Unterhalt erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können, aber sie erhalten zunächst weniger als Asylbewerber. Nach 15 Monaten ununterbrochenen Aufenthalts haben sie Zugang zu ähnlichen Unterstützungsleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Geburtshilfe und begrenzter Barmittel für grundlegende persönliche Bedürfnisse. Eine bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsregelung erlaubt es Geduldeten, nach 12 Monaten (vormals nach 15 Monaten) in den Arbeitsmarkt einzutreten.
  • Seit November 2019 wurde eine neue Form der Duldung für Personen mit „ungeklärter Identität“ eingeführt, die keine Ausweispapiere vorlegen können oder nicht mit den Behörden kooperieren. Diese Erlaubnis berechtigt weder zur Arbeit noch zur Reisefreiheit.
  • Personen mit Duldungsstatus, die sich seit dem 1. Januar 2022 länger als fünf Jahre im Land aufhalten, haben das Recht, eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und eventuell eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.
  • Personen, die als staatenlos anerkannt sind, erhalten ein Reisedokument gemäß dem Übereinkommen von 1954, das jedoch für Personen mit einer Duldung nicht ausgestellt wird. Für staatenlose Personen besteht die Möglichkeit, eine Familienzusammenführung zu beantragen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ihre Familienangehörigen Sprach- und/oder Integrationstests nachweisen.
  • Staatenlose Menschen haben, wie andere Personen aus dem Ausland auch, kein Wahlrecht in Deutschland.
  • Deutschland realisiert die EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, auch für Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine Teil des internationalen Schutzes als Flüchtlinge oder eines gleichwertigen nationalen Schutzniveaus waren. Reisedokumente für Flüchtlinge und Reisedokumente für Personen, denen ein ergänzender Schutz gewährt wurde, können als Nachweis vorgelegt werden.
  • Deutschland gewährt auch Staatenlosen, die vor dem 24. Februar 2022 einen dauerhaften Aufenthaltsstatus in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, vorübergehend Schutz.
  • Andere staatenlose Personen, die in Deutschland ankommen, sind nicht berechtigt, vorübergehenden Schutz in Anspruch zu nehmen (einschließlich derjenigen, die nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine hatten) und werden über alternative Möglichkeiten beraten, insbesondere über das Recht, Asyl zu beantragen.

Haft

Analysiert das Recht, die Vorschriften und die Praxis im Zusammenhang mit der Haft von Einwanderern im Allgemeinen, wobei der Schwerpunkt auf den Schutzmaßnahmen liegt, die zur Verhinderung der willkürlichen Inhaftierung von staatenlosen Personen während Abschiebungs- und Rückführungsverfahren bestehen. In den Unterthemen werden Bereiche wie die Identifizierung von Staatenlosigkeit und die Beurteilung, ob eine begründete Aussicht auf Abschiebung besteht, Verfahrensgarantien wie Fristen, richterliche Aufsicht und wirksame Rechtsbehelfe sowie die Rechte, die staatenlosen Personen bei der Entlassung aus der Haft gewährt werden, und der Schutz vor erneuter Inhaftierung untersucht.

Das deutsche Recht sieht eine Reihe verschiedener Arten der Einwanderungshaft nach unterschiedlichen Regeln und Verfahren vor, welche einen gewissen Schutz gegen die willkürliche Inhaftierung von staatenlosen Personen beinhalten. Vor der Inhaftierung einer Person muss das Land, in welches sie abgeschoben werden soll, ermittelt werden. Aber auch in Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt wurde, ermöglichen Rückübernahmeabkommen die Rückführung von staatenlosen Personen an den Ort ihres früheren Aufenthalts. Das Gesetz sieht relativ strenge Verfahrensgarantien vor, darunter eine Frist, Überprüfungen von Amts wegen und eine gerichtliche Kontrolle. Bei der Entlassung aus der Haft wird jedoch häufig eine Duldung gewährt, welche die Verpflichtung zur Ausreise aufrechterhält und staatenlose Personen nicht vor erneuter Inhaftierung schützt. Im Jahr 2019 wurden die Kriterien für die Einwanderungshaft ausgeweitet, eine neue Kategorie der Duldung für Menschen mit ungeklärter Identität eingeführt und die Regeln für die Inhaftierung und Abschiebung erheblich verschärft.

  • Das deutsche Recht sieht verschiedene Arten der Einwanderungshaft mit unterschiedlichen Verfahren und Regeln vor, wobei die Inhaftierung nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte. Das Gesetz sieht auf Bundesebene Alternativen zur Haft vor, welche auf Landesebene in Richtlinien und Beschlüsse umgesetzt werden. Vor einer Inhaftierung müssen Alternativen berücksichtigt werden, und diese müssen verhältnismäßig sein.
  • Die Anordnung von Abschiebungshaft wird von der Bundesregierung geregelt, die Umsetzung ist jedoch Sache der einzelnen Bundesländer und gestaltet sich unterschiedlich.
  • Eine Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung oder Rückführung ist nicht rechtmäßig, wenn die Abschiebung aus gesetzlichen Gründen oder praktisch nicht durchführbar ist.
  • Wenn die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann, weil es Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Reisedokuments gibt oder das Zielland nicht bereit ist, die Person aufzunehmen, oder wenn sich das Zielland kategorisch weigert, innerhalb von drei Monaten Reisedokumente auszustellen, kann keine Abschiebungshaft angeordnet werden. Auch wenn die Identität der Person nicht festgestellt werden kann, das Zielland aber bereit ist, sie aufzunehmen, kann eine Abschiebung durchgeführt werden.
  • In der Praxis wird eine Unmöglichkeit der Abschiebung erst nach mehreren erfolglosen Versuchen festgestellt.
  • In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Abschiebung einer staatenlosen Person eine unmenschliche Behandlung darstellen kann, wenn die betroffene Person im Zielland einer erheblichen und unmittelbar tödlichen Gefahr ausgesetzt ist oder wenn sie die lebensnotwendige medizinische Versorgung nicht bezahlen kann.
  • Das Gesetz sieht vor, dass ein Abschiebungsland ermittelt werden muss, bevor eine Abschiebungshaft oder eine Abschiebung erfolgen kann, in der Praxis wird dies jedoch nicht immer strikt eingehalten.
  • Die Behörden müssen regelmäßig prüfen, ob die Bedingungen für Alternativen vor einer Abschiebung erfüllt sind oder ob die Ausreisepflicht möglicherweise nicht mehr besteht, beispielsweise aufgrund der Unmöglichkeit der Abschiebung.
  • Die Einwanderungsbehörden können eine Person ohne vorherige richterliche Anordnung und Benachrichtigung aus verschiedenen Gründen in Gewahrsam nehmen, einschließlich der Sicherstellung der Abschiebung der Person oder wenn der Verdacht besteht, dass sich die Person entziehen könnte. Es wird berichtet, dass in der Praxis die Abschiebehaft eingesetzt wird, bevor alle Alternativen in Betracht gezogen wurden. Nichtregierungsorganisationen haben erklärt, dass „die Abschiebung oft zu schnell angeordnet wird“ und die Gerichte nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt Haftanträge prüfen.
  • Die Staatenlosigkeit wird manchmal im Zusammenhang mit der Inhaftierung festgestellt, aber es gibt keinen spezifischen Mechanismus dafür, und die Staatenlosigkeit wird bei Entscheidungen über die Inhaftierung nicht unbedingt als rechtlich relevante Tatsache behandelt. Die Behörden neigen dazu, die Staatenlosigkeit als „unklare Staatsangehörigkeit" einzustufen, bis sie geklärt ist. Daher sollte die Person kooperieren, um die erforderlichen Dokumente zur Feststellung ihrer Staatenlosigkeit zu erhalten.
  • Die in nationales Recht umgesetzte Definition von Schutzbedürftigkeit schließt Staatenlosigkeit nicht ausdrücklich ein.
  • Die Behörden sind für die Ermittlung von Schutzbedürftigkeit zuständig, aber in der Praxis ist der Prozess nicht streng genug, und Staatenlosigkeit wird bei dieser Bewertung nicht als Faktor für Schutzbedürftigkeit betrachtet.
  • Die Höchstdauer der Haft ist gesetzlich auf 18 Monate festgelegt.
  • Das Gericht muss der betroffenen Person eine Kopie des Antrags auf Haft zusammen mit den schriftlichen Gründen für die Inhaftierung aushändigen (ggf. mit Übersetzung).
  • Das Gesetz stellt den Inhaftierten Informationen über ihre Rechte und Pflichten zur Verfügung, einschließlich ihres Rechts, einen Rechtsbeistand, Familienangehörige, Konsularbehörden und Hilfsorganisationen zu kontaktieren.
  • Die Behörden haben in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen und festzuhalten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebungshaft noch vorliegen und die Person freizulassen, wenn die Gründe weggefallen sind.
  • Den Einzelnen stehen eine Reihe von Rechtsmitteln zur Verfügung, um ihre Haft anzufechten: Sie können innerhalb eines Monats (Haftanordnung) bzw. innerhalb von zwei Wochen (einstweilige Anordnung) beim Amtsgericht oder Landgericht Einspruch gegen die Entscheidung über die Inhaftierung einlegen. Wird der Einspruch abgelehnt, kann innerhalb eines Monats ein weiterer Einspruch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Ein Einspruch ist auch möglich, indem beim Amtsgericht die Aufhebung der Haftanordnung beantragt wird.
  • In der Praxis wurde von Hindernissen bei der Einlegung von Einsprüchen berichtet, darunter verpasste Anhörungen, fehlende Dolmetscher*innen, die Nichtübersetzung der Haftanordnung, die fehlende administrative Überprüfung der Akte der betreffenden Person durch die Ausländerbehörde und das Fehlen einer kostenlosen Rechtsberatung.
  • Es gibt in Gesetz und Rechtsprechung festgelegte Regeln und Verfahren, die den Prozess der Neudokumentation und der Feststellung der Staatsangehörigkeit regeln.
  • Für den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung während des Abschiebungsverfahrens gibt es keine spezifische Regelung, sodass sich die Praxis in den einzelnen Bundesländern unterscheidet: In einigen wird sie ausschließlich von der Zivilgesellschaft angeboten, in anderen vom Staat. Es besteht die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtsberatung für die Anfechtung von Freiheitsentziehungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantragen, aber nur finanziell Bedürftige, die im örtlichen Register eingetragen sind und eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben, sind berechtigt.
  • Die Bundesländer sind für die Bewertung und Feststellung der Gefährdung zuständig, aber Staatenlosigkeit gilt nicht als Gefährdungsfaktor. Auf nationaler Ebene gehören zu den „schutzbedürftigen Gruppen“ Minderjährige unter 16 Jahren, ältere Menschen über 65 Jahren und Schwangere; die Bundesländer berücksichtigen zusätzliche Faktoren (Behinderung, Krankheit, Misshandlung).
  • Wird jemand aus der Abschiebungshaft entlassen, weil die Abschiebung nicht vollzogen wurde, wird in der Regel eine Art „Duldung“ gewährt, die jedoch die Ausreisepflicht aufrechterhält und nicht vor einer neuen Abschiebungsanordnung schützt. Wird die Abschiebung für 18 Monate ausgesetzt, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Im Jahr 2019 wurde eine neue Form der Duldung für Menschen mit „ungeklärter Identität“ eingeführt, welche die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Behörden verschärft, die Rechte von Menschen mit dieser Form der Duldung einschränkt und das Risiko erhöht, dass eine staatenlose Person als nicht kooperativ eingestuft wird und erneut inhaftiert oder sogar mit einer Geldstrafe belegt wird.
  • Personen mit einer Duldung können nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Unterhalt erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können, aber sie erhalten zunächst weniger als Asylbewerber. Nach 15 Monaten ununterbrochenen Aufenthalts haben sie Zugang zu ähnlichen Unterstützungsleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Geburtshilfe und begrenzter Barmittel für grundlegende persönliche Bedürfnisse.
  • Eine bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsregelung erlaubt es Geduldeten, nach 12 Monaten (vormals nach 15 Monaten) in den Arbeitsmarkt einzutreten.
  • Die kumulierte Zeit der Haft wird nicht auf die Höchstdauer angerechnet, wenn eine neue Haftanordnung erlassen wird.
  • Staatenlosigkeit wird als rechtlich relevante Tatsache betrachtet, aber nicht in jedem bilateralen Rückkehr- oder Rückübernahmeabkommen (von 32 bilateralen Rückkehrabkommen gehen vier nicht auf Staatenlosigkeit ein).
  • Das multilaterale Rückführungsabkommen mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Polen berücksichtigt auch die Staatenlosigkeit.
  • Es gibt einige Hinweise (aus der Rechtsprechung, aus parlamentarischen Untersuchungen, aus Berichten von Nichtregierungsorganisationen und aus den Medien), dass staatenlose Personen im Rahmen solcher Abkommen beispielsweise nach Rumänien und in den Kosovo zurückgeführt wurden.

Prävention und Reduktion

Bewertet die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen in den Staatsangehörigkeitsgesetzen zur Verhinderung und Verringerung von Staatenlosigkeit, einschließlich der Erleichterung der Einbürgerung von staatenlosen Personen und des Schutzes für ansonsten staatenlose Kinder, die im Hoheitsgebiet oder von Staatsangehörigen im Ausland geboren wurden, Findelkinder und Adoptivkinder. Untersucht die Gesetzgebung, Richtlinien und Praxis der Geburtenregistrierung, einschließlich des Zugangs zur nachträglichen Geburtenregistrierung, sowie Maßnahmen der Staaten zur Verhinderung und Verringerung von Staatenlosigkeit in situ. Analysiert die Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit und die Frage, ob es Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verzicht und dem Entzug der Staatsangehörigkeit gibt, um das Auftreten von Staatenlosigkeit zu verhindern.

Das deutsche Recht sieht einige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Staatenlosigkeit vor, u. a. für Findelkinder, Adoptivkinder und im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger, wenn sie sonst staatenlos wären (allerdings ist eine Registrierung erforderlich). Es gibt jedoch keinen vollständigen Schutz zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei in Deutschland geborenen Kindern, und es gibt praktische Hindernisse bei der Geburtenregistrierung, u. a. sind Standesbeamte verpflichtet, Personen mit irregulärem Aufenthaltsstatus den Behörden zu melden, und Geburtsurkunden werden in der Praxis nicht immer ausgestellt. Nach deutschem Recht ist ein mindestens fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt sowie in einigen Fällen der Nachweis der Staatenlosigkeit erforderlich, bevor ein im Inland geborenes staatenloses Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Alle Kinder, die seit Januar 2000 in Deutschland geboren wurden und einen Elternteil mit mindestens acht Jahren rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt haben, erwerben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es gibt Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit, die eine Person staatenlos machen können.

  • Nach dem Aufenthaltsgesetz besteht für staatenlose Personen die Möglichkeit, nach sechsjährigem Aufenthalt die deutsche Staatsangehörigkeit durch „Ermessenseinbürgerung“ zu erwerben. Weitere Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung sind, dass die Person geschäftsfähig ist, keine Vorstrafen hat und für sich und ihre Angehörigen sorgen kann. Das Gesetz sieht vor, dass von den Anforderungen „aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte“ abgesehen werden kann, doch wird diese Möglichkeit in der Praxis offenbar kaum genutzt.
  • Auch staatenlose Personen können einen Antrag auf Einbürgerung nach den allgemeinen Regeln für andere Ausländer stellen, nachdem sie acht Jahre lang ihren „rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hatten. Weitere Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Person geschäftsfähig ist, sich zur Verfassung bekennt, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann (es sei denn, sie hat dies nicht zu verantworten), ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, nicht vorbestraft ist, die deutsche Sprache ausreichend beherrscht sowie Kenntnisse der Rechtsordnung und der Gesellschaft besitzt.
  • Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege, wohingegen mehrfache Verurteilungen ein Hindernis für die Einbürgerung darstellen können. Die Fälle werden individuell geprüft und können in Ausnahmefällen nach Ermessen der Behörden bewilligt werden, wenn strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.
  • Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht vor, dass die Gebühren für den Staatsangehörigkeitsnachweis 255 EUR nicht überschreiten dürfen; für ein minderjähriges, unterhaltsberechtigtes Kind, das gleichzeitig eingebürgert wird, werden sie auf 51 EUR reduziert.
  • Gebührenermäßigungen oder -befreiungen können nach dem Ermessen der örtlichen Ausländerbehörde gewährt werden, aber es gibt keine Bestimmungen über spezielle Ermäßigungen oder Befreiungen für staatenlose Personen.
  • Bei staatenlosen Personen kann es aufgrund des komplexen Verfahrens zur Feststellung ihrer Identität zu erheblichen Verzögerungen im Einbürgerungsprozess kommen.
  • Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gibt es Schutzmechanismen, die verhindern, dass einige in Deutschland geborene Kinder staatenlos werden. Allerdings gibt es auch Lücken, die dazu führen können, dass Kinder im Land staatenlos geboren werden. Die Bestimmungen sind entweder automatisch oder nicht-automatisch, abhängig davon, was gilt.
  • Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erwerben alle Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und ihm ein Daueraufenthalt (oder ein Aufenthalt nach EU-Recht) gewährt wurde.
  • In den Fällen, in denen das Staatsangehörigkeitsgesetz keine Anwendung findet, gibt es eine Schutzklausel im Durchführungsgesetz zum Übereinkommen von 1961, die nicht vom rechtlichen Status der Eltern abhängt, sondern nicht automatisch ist und einen Antrag auf Einbürgerung vor dem 21. Lebensjahr auf der Grundlage eines fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts erfordert. Außerdem darf das Kind oder der Jugendliche keine Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren haben. Die Gebühr für diesen Antrag beträgt 255 EUR. Die Behörden können jedoch auf Antrag des Antragstellers Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebühr gewähren.
  • In der Praxis muss der Nachweis erbracht werden, dass das Kind von einem anderen Staat nicht als Staatsangehöriger anerkannt wird, und die Behörden müssen prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, ihre Staatsangehörigkeit zu übertragen, oder ob ein anderer Staat das Kind in Zukunft als Staatsangehörigen anerkennen könnte.
  • Obwohl die Behörden verpflichtet sind, Migranten über die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit als Integrationsmaßnahme zu informieren, werden in der Regel keine Informationen über die Möglichkeiten der Einbürgerung für in Deutschland geborene staatenlose Kinder an die Eltern oder Erziehungsberechtigten weitergegeben.
  • Das deutsche Recht sieht vor, dass Findelkinder die Staatsangehörigkeit durch Geburt erhalten.
  • Damit die Bestimmung über das Findelkind Anwendung findet, muss das Kind 'hilflos' sein, was so ausgelegt wird, dass das Kind nicht in der Lage sein darf, Angaben zu seiner Herkunft zu machen. Dies kann auch für ältere, minderjährige Kinder gelten, die sich möglicherweise nicht selbst ausdrücken oder komplexe Verfahren nicht verstehen können.
  • Nach den deutschen Rechtsvorschriften für Findelkinder ist nur die Identität des Vaters für die Staatsangehörigkeit des Kindes von Bedeutung. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann dem Kind nur dann entzogen werden, wenn der Vater seine Staatsangehörigkeit weitergeben kann und dies nicht zur Staatenlosigkeit führt.
  • Ein deutsches Kind, das von ausländischen Eltern adoptiert wurde, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn es eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.
  • Ein Kind, das von einem deutschen Staatsangehörigen adoptiert wurde, erwirbt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es als Minderjähriger (unter 18 Jahren) adoptiert wurde; dies gilt auch für seine Nachkommen.
  • Ein im Ausland geborenes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, das ebenfalls vor Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und seinen Wohnsitz im Ausland hat, erwirbt nur dann automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es ansonsten staatenlos wäre. Die Geburt muss bei den deutschen Behörden gemeldet werden.
  • Ein nicht registriertes Kind deutscher Staatsangehöriger, das im Ausland geboren wurde, hätte in der Praxis immer noch das Recht, mit seinen deutschen Eltern nach Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhalten, und wäre in der Lage, erleichterte Einbürgerungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Kinder sofort gemeldet werden müssen. Bei Geburten in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen (einschließlich Haftanstalten) ist die Einrichtung verpflichtet, die Geburt zu melden. Die Geburt muss dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, innerhalb einer Woche mitgeteilt werden, und zwar entweder von den Eltern, von Personen, die bei der Geburt anwesend waren oder darüber informiert wurden, oder von den zuständigen Institutionen.
  • Nach dem Gesetz kann ein Kind gemeldet werden, wenn sich die Eltern unrechtmäßig im Land aufhalten. Allerdings sind die Standesbeamten verpflichtet, die Anwesenheit der Eltern den Behörden zu melden, was ein Hindernis für die Registrierung darstellt.
  • Für die Meldung einer Geburt müssen verheiratete Eltern Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift ihres Eheregisters vorlegen. Unverheiratete Eltern müssen die Geburtsurkunde der Mutter und die Vaterschaftserklärung, die Geburtsurkunde des Vaters und die Sorgerechtserklärungen (falls vorhanden) vorlegen. Ein anerkannter Reisepass oder andere Dokumente können die Geburtsurkunden der Eltern ersetzen. Das zuständige Standesamt entscheidet von Fall zu Fall, welche Dokumente akzeptiert werden können.
  • Wenn die Eltern nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können, kann der Standesbeamte einen Eid abnehmen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis jedoch kaum Gebrauch gemacht, und sie kann je nach Standesbeamten vor Ort von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
  • In Fällen, in denen mindestens ein Elternteil die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen kann, wird unterschiedlich gehandhabt, ob nur die Mutter oder beide Elternteile registriert werden. Die Eltern erhalten dann anstelle einer Geburtsurkunde einen Auszug aus dem Geburtsregister, der den zusätzlichen Vermerk „Identität nicht festgestellt“ enthält.
  • Obwohl es sich bei dem Auszug um ein offizielles Dokument handelt, ist sein Wert als Form der rechtlichen Identifizierung in der Praxis umstritten, und es ist unklar, ob dies ein Hindernis für den Zugang zu bestimmten Rechten im späteren Leben oder für den Erwerb der Staatsangehörigkeit darstellen kann (insbesondere wenn die Identität der Eltern unklar ist).
  • Bei der Eintragung in das Geburtenregister wird auf die Staatsangehörigkeit der Eltern (wenn sie nicht Deutsche sind, muss die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden), die Eheschließung, die Geburtsurkunden der Eltern, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes und das Recht, dem der Name des Kindes unterliegt, hingewiesen. Standesbeamte prüfen, ob das Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Kinder länger als fünf Jahre in Ungewissheit verbleiben, da die für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (statt eines Auszugs) beim Standesbeamten erforderlichen Unterlagen auch später eingereicht werden können und keine Frist für das Verfahren besteht. Unklar ist allerdings, ob und in welchem Umfang die Behörden, welche die Geburt registrieren, die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit des Kindes feststellen.
  • Eine verspätete Geburtenregistrierung ist rechtlich möglich, erfordert aber einen gewöhnlichen Aufenthalt und ein Reisedokument, was oftmals ein Hindernis darstellt. Für die verspätete Registrierung einer Geburt im Ausland wird eine Gebühr erhoben, die von Bundesland zu Bundesland variiert (z. B. 40 EUR in Greifswald und 60 EUR in Berlin); außerdem können weitere Gebühren anfallen.
  • Dem Parlament, der Zivilgesellschaft und dem Ausschuss für die Rechte des Kindes liegen glaubwürdige Berichte über Flüchtlinge und Migrant*innen ohne Papiere vor, die aufgrund fehlender Dokumente oder aus Angst vor Abschiebung bei der Geburtenregistrierung auf Hindernisse stoßen. Wenn Migrant*innen ohne Papiere aus Angst vor den Behörden nicht im Krankenhaus entbinden, würde die Geburt nicht automatisch registriert werden.
  • Das Gesetz erlaubt die Registrierung der Geburt von Kindern von LGBTQI+-Eltern, und es gibt keine Berichte darüber, dass Kinder aufgrund der sexuellen oder geschlechtlichen Identität der Eltern an der Registrierung ihrer Geburt gehindert wurden.
  • Das Deutsche Institut für Menschenrechte und andere Nichtregierungsorganisationen initiierten im Juni 2016 eine Kampagne zur Förderung der Geburtenregistrierung unter Flüchtlingen mit Informationen in verschiedenen Sprachen. Es liegen keine weiteren Informationen über Kampagnen zur Förderung des Meldewesens oder anderer Maßnahmen der Regierung zur Verringerung einer Gefahr der Staatenlosigkeit vor.
  • Es gibt Berichte über Risiken, dass einige Kinder von Migrant*innen ohne Papiere, Flüchtlingen und Menschen mit unklarer Staatsangehörigkeit nicht registriert sind. Im Koalitionsvertrag wurde zugesagt, eine Kampagne zur verstärkten Überwachung der Kinderrechtskonvention sowie eine Informationskampagne zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ergreifen.
  • Es gibt Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit, die eine Person staatenlos machen können, allerdings nur in Fällen, in denen die Einbürgerung oder die Erlaubnis zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erworben wurde. Es gab Fälle des Entzugs der Staatsangehörigkeit aufgrund einer vorsätzlichen Täuschung.
  • Der Entzug der Staatsangehörigkeit ist aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht zulässig.
  • Es gibt Schutzmechanismen, die verhindern, dass der freiwillige Verlust der Staatsangehörigkeit zu Staatenlosigkeit führt. Die zuständige Behörde für die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes oder das Bundesverwaltungsamt im Ausland. Es gibt eine Frist für die entsprechenden Verfahren, Einspruchsrechte, und die Beweislast obliegt der Behörde.
  • Ein abgeleiteter Verlust der Staatsangehörigkeit ist verfassungswidrig.

Ressourcen

Bibliothek mit Ressourcen, Rechtsinstrumenten, Publikationen und Schulungsmaterialien zum Thema Staatenlosigkeit, die speziell für dieses Land relevant sind. Weitere regionale und internationale Materialien sowie Ressourcen aus anderen Ländern finden Sie in der Bibliothek für Ressourcen. Die innerstaatliche Rechtsprechung kann in der Statelessness Case Law Database (mit Zusammenfassungen in englischer Sprache) eingesehen werden.

Bitte beachten Sie, dass sich dieser Bereich derzeit im Aufbau befindet. Schauen Sie bald wieder vorbei, um weitere Ressourcen zu finden.

Rechtsprechung: Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Union oder der UN-Vertragsorgane in Bezug auf das betreffende Land, die sich mit Staatenlosigkeit befassen oder sich auf die Rechte von Staatenlosen auswirken.

Internationale und regionale Verträge: Listet die vier wichtigsten Konventionen zur Staatenlosigkeit auf. Informationen darüber, ob das Land Vertragsstaat dieser Konventionen ist, und über entsprechende Vorbehalte finden Sie oben unter „Internationale und regionale Instrumente“.

Veröffentlichungen: Berichte, Briefings, Beiträge zu Kontrollmechanismen für Menschenrechte und andere relevante Veröffentlichungen zum Thema Staatenlosigkeit.

Schulungsunterlagen: Schulungsmaterialien zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und Schulungen zum Thema Staatenlosigkeit.

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WEBINAR: 2025 State of Play Assessment on Statelessness in Europe

Join us for our annual webinar which provides a state of play on statelessness in Europe and opportunity to learn about the latest developments.
27 Jan. 2025 / Albania / Austria / Belgium / Bosnia-Herzegovina / Bulgaria / Council of Europe / Croatia / Cyprus / Czechia / Detention / European Union / France / Georgia / Germany / Global / Greece / Hungary / International and Regional Instruments / Ireland / Italy / Kosovo / Latvia / Malta / Moldova / Montenegro / Netherlands / North Macedonia / Norway / Poland / Portugal / Prevention and reduction / Romania / Serbia / Slovenia / Spain / Statelessness determination and status / Statelessness population data / Sweden / Switzerland / Türkiye / Ukraine / United Kingdom

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20 Nov. 2024 / Albania / Austria / Belgium / Bosnia-Herzegovina / Bulgaria / Council of Europe / Croatia / Cyprus / Czechia / European Union / France / Georgia / Germany / Global / Greece / Hungary / Ireland / Italy / Kosovo / Latvia / Malta / Moldova / Montenegro / Netherlands / North Macedonia / Norway / Poland / Portugal / Prevention and reduction / Romania / Serbia / Slovenia / Spain / Sweden / Switzerland / Türkiye / Ukraine / United Kingdom
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22 März 2024 / Albania / Austria / Belgium / Bosnia-Herzegovina / Bulgaria / Council of Europe / Croatia / Cyprus / Czechia / Detention / European Union / France / Georgia / Germany / Global / Greece / Hungary / International and Regional Instruments / Ireland / Italy / Kosovo / Latvia / Malta / Moldova / Montenegro / Netherlands / North Macedonia / Norway / Poland / Portugal / Prevention and reduction / Romania / Serbia / Slovenia / Spain / Statelessness determination and status / Statelessness population data / Sweden / Switzerland / Türkiye / Ukraine / United Kingdom

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